Sondernutzung (Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze)
Allgemeine Information
Die Stadt Forst (Lausitz) regelt in ihrer Sondernutzungssatzung die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus entsprechend „Brandenburgischem Straßengesetz“ § 18 an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast ist.
Die Benutzung der Straße über den Gemeinbedarf hinaus kann auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung nach Einreichung eines formgerechten Antrages durch schriftliche Erlaubnis genehmigt werden. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Der Antrag enthält Angaben über die Anschrift des Antragstellers, genaue Lage und Bezeichnung der Maßnahme/Veranstaltung, Art und Umfang der Inanspruchnahme sowie Dauer der Maßnahme/Veranstaltung.
Der Antragsteller muss ebenfalls einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO oder bei Veranstaltungen nach § 29 StVO beim Straßenverkehrsamt, Landkreis Spree-Neiße, einreichen.
Wenn die Maßnahme/Veranstaltung den durch Erlaubnis festgelegten Zeitraum überschreitet, ist durch einen Antrag auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis die neue beabsichtigte Dauer der Sondernutzung einzureichen. Die Verwaltung kann eine Verlängerungserlaubnis dem Antragsteller erteilen.
Im § 3 der Sondernutzungssatzung sind Sondernutzungen im Rahmen des Anliegergebrauchs, die keiner Erlaubnis bedürfen, wie kurzfristige Aufstellung
- von Baugerüsten
- Hubbühnen
- Container zwecks Instandhaltungsarbeiten
- Lagerung von Brenn- und Baumaterialien (für die Dauer von zwei Tagen)
- Mülltonnen vor und nach der Müllabfuhr u. ä.
aufgeführt.
Weiterhin im § 4 der Sondernutzungssatzung sind die erlaubnisfreien Sondernutzungen aufgeführt, wobei diese 7 Kalendertage vor der Ausübung zu melden sind, mit den Angaben über
- Ort, Art, Umfang und Dauer
der Sondernutzung.
Die Erlaubnis für eine Sondernutzung kann versagt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen.
Weiterhin enthält die Satzung Festlegungen zu Ordnungswidrigkeiten sowie Zwangsmitteleinsatz bei Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen bzw. vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung.
Kosten
Gemäß Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung – Sondernutzungsgebührenordnung – werden für die einzelnen Arten der Sondernutzungen Gebühren erhoben.
Formulare:
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Martin Kockott
- Telefon
- 03562 989-416
- Fax
- 03562 989-403
- m.kockott@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 112