Unternehmen und Gewerbe

Baumschutz

Bäume und Sträucher unterstehen dem öffentlichen Schutz.

Allgemeine Information

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz).

Für alle anderen Flächen ist die Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern verbindlich.

Waldbäume sind ausgenommen. Für diese gilt das Waldgesetz des Landes Brandenburg.

Schutzzweck der Baumschutzsatzung ist die Erhaltung des Bestandes an Bäumen und Hecken zur Sicherung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes; die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes; die Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse; die Erhaltung der Bedeutung für die Erholung sowie als Lebensstätte wild lebender Tierarten.

In der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) sind die verbotenen Maßnahmen formuliert, wie z.B. Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des Aufbaus sowie die negative Einwirkung auf den Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich von geschützten Landschaftsbestandteilen. Von den Verboten der Baumschutzsatzung kann auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden. Die Ausnahme oder Befreiung ist beim Betriebsamt der Stadt Forst (Lausitz) unter Darlegung der Gründe schriftlichzu beantragen.

Vor Erteilung einer Genehmigung wird im Einzelfall geprüft, ob vernünftige und rechtlich relevante Gründe vorliegen. Der Nachweis ist vom Antragsteller zu führen.

Bei Erteilung einer Ausnahme wird dem Antragsteller i.d.R. auferlegt, Bäume oder Sträucher bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume oder Hecken auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Die Realisierung der Ersatzpflanzung soll mittels Formular Ersatzpflanzung dem zuständigen Fachbereich angezeigt werden. Alternativ kann die Ersatzpflanzung in eine Ersatzzahlung umgewandelt werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Baumschutzsatzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Dabei können sowohl Anstifter als auch Handelnder als Täter verfolgt werden.

Jeder private Baumeigentümer (oder auf andere Weise für den Baum Verantwortliche) muss seiner Verkehrssicherungspflicht für Bäume genügend nachkommen. Der private Grundstückseigentümer hat die Verpflichtung, Schäden durch seine Bäume an Personen und Sachen zu verhindern. Dies erfordert i.d.R. mindestens einmal jährlich eine Sichtkontrolle, durch eine Person mit entsprechender Ausbildung. Bei Hinweisen auf eine unmittelbare Gefahr ist auch außerplanmäßig ein unverzügliches Handeln notwendig, d.h. notwendige Baumsicherungs- bzw. Baumpflegemaßnahmen sind vorzunehmen oder von einer fachkundigen Baumpflegefirma durchführen zu lassen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann eine Haftung im Schadensfall die Folge sein.

Folgende Grundsätze sollten beachtet werden:

  • sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus
  • Hinzuziehung eines Fachmannes bei besonderen Verdachtsmomenten wie z.B. Wachstumsanomalitäten, Beulen/Rippen am Stamm, Wipfeldürre, Pilz- oder Schädlingsbefall, Faul- oder Hohlstellen


Bei Unstimmigkeiten über Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze handelt es sich um privatrechtliche Auseinandersetzungen, auf welche die Stadt in der Regel keinen Einfluss hat und auch keinen Einfluss nehmen kann. Hier ist also eine Einigung unter Nachbarn erforderlich. Ist eine gütliche Einigung nicht erreichbar, ist notfalls der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten.

Unterlagen

Die Beantragung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung kann mittels vorbereitetem Antragsformular oder formlos erfolgen.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Wieviel und welche Bäume (Baumart) bzw. Hecken sollen gefällt bzw. zurückgeschnitten werden?
  • Welchen Stammumfang haben die betroffenen Bäume in 1,30 m Höhe über dem Erdboden bzw. wie lang und hoch ist die Hecke?
  • Begründung, warum an den betroffenen Bäumen die beantragten Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
  • Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vorgesehen?
  • Beschreibung des Baumstandortes.
  • Name des Antragstellers, Anschrift und Angabe einer Kontaktmöglichkeit.



Die Beantragung im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgt mit dem Formblatt „Erklärung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Forst (Lausitz)“ im laufenden Verfahren.

Zur Beantragung einer Ausnahme nach der Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern ist bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße ein Antragsformular erhältlich.
Antrag auf Genehmigung einer Baumfällung

Kosten

Auskünfte und Beratungen durch den zuständigen Fachbereich sind grundsätzlich gebührenfrei.

Die Höhe der Gebühren für Bescheide wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) bemessen:

  • z.B. für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten der Baumschutzsatzung 97,00 EUR

Formulare:

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Janine Sickert

Telefon
03562 989-441
Fax
03562 989-473
E-Mail
j.sickert@forst-lausitz.de
Zimmer
310