Donnerstag, 06. März 2025 | Allgemeines | Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur lädt ein Verbesserungen für Betroffene von SED-Unrecht. Änderung der Rehabilitierungsgesetze"

Einladung zur Online-Veranstaltung" am 13. März 2025

Termin 13. März 2025, 17-18 Uhr
Ort Online nach Anmeldung
Teilnahme: Bitte melden Sie sich per E-Mail an: aufarbeitung@lakd.brandenburg.de.
Den Zugangslink zur Veranstaltung erhalten Sie am Veranstaltungstag per Mail.

Am 30. Januar 2025 hat der Bundestag umfangreiche Verbesserungen für die Betroffenen von SED-Unrecht beschlossen. Der Beschluss zeigt, dass die Aufarbeitung von DDR-Unrecht auch 35 Jahre nach der Friedlichen Revolution von hoher politischer Bedeutung ist. Die materiellen Verbesserungen bedeuten auch eine Würdigung für die Menschen, die sich in der DDR für Freiheit und Demokratie eingesetzt haben und auf Grund des erlittenen politischen Unrechts bis heute an den Folgen leiden. Das Gesetz wird nach der Zustimmung im Bundesrat zum 1. Juli 2025 in Kraft treten.

In der Online-Veranstaltung werden die wichtigsten Neureglungen erläutert und es besteht die Möglichkeit für Nachfragen.

Im Gespräch

  • Dr. Maria Nooke, Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD) und
  • Michael Körner, Referent für Rehabilitierung, Entschädigung und Grundsatzfragen der Beratung und Leiter der Bürgerberatung
  • Moderation: Susanne Kschenka, Stellvertretung der LAkD

Hintergrund:

Am 30. Januar 2025 hat der Bundestag umfangreiche Verbesserungen für die Betroffenen von SED-Unrecht beschlossen. Die Änderungen, die im Juli 2025 in Kraft treten, finden Sie in folgender Übersicht.

SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG) – Verbesserungen:

  • Erhöhung von monatlichen Unterstützungsleistungen für ehemalige politische Häftlinge auf 400,- €.
    Diejenigen, die die Leistung nach § 17a StrRehaG, die sogenannte Opferrente, bereits erhalten, brauchen nicht aktiv zu werden. Die Anpassung wird, nachdem die gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind, durch die Auszahlungsstellen ohne eine erneute Antragstellung vorgenommen. Zudem erfolgt ab 2026 eine jährliche Anpassung der besonderen Zuwendung (Opferpension) an die aktuelle Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung bei der besonderen Zuwendung.
    Damit wird aus der Opferrente eine reine Ehrenpension unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen. www.aufarbeitung.brandenburg.de 2 von 2
  • Verzicht auf Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit für den Erhalt der Unterstützungsleistungen für jene Haftopfer, die weniger als 90 Tage in politischer Haft waren, oder für nächste Angehörige (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG).
    Die Leistung kann ab dem 01. Juli 2025 bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte beantragt werden.
  • Einführung eines Zweitantragsrechts in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz.
    Dadurch verbessert sich die Lage derjenigen Antragsteller, deren Rehabilitierungsantrag bereits abgelehnt wurde, die aufgrund einer Gesetzesänderung aber nun Anspruch auf eine Rehabilitierung haben. Bis jetzt stand einem neuerlichen Antrag immer die Rechtskraft der alten Entscheidung entgegen. Mit dem Änderungsgesetz wurde dieses Problem nun behoben.
  • Informationspflicht der Hinterbliebenen nach dem Tode des Opferpensionsberechtigten.
    Nach dem Tod des Berechtigten muss die zuständige Behörde die Angehörigen über die Möglichkeit informieren, Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte beantragen zu können. Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen ist allerdings eine durch die Freiheitsentziehung nicht unerhebliche unmittelbare Mitbetroffenheit. Unmittelbar mitbetroffen können in der Regel nur der Ehegatte sein, dessen Ehe mit dem Betroffenen schon während der Haftzeit bestand und die Kinder, die zum Zeitpunkt des Gewahrsams bereits geboren waren.
  • Erhöhung der beruflichen Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG auf 291,- € bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Absenkung bei Renteneintritt.
    Dabei wird die Mindestverfolgungszeit von drei auf zwei Jahre gesenkt und das Partnereinkommen zukünftig nicht mehr berücksichtigt. Auch die berufliche Ausgleichsleistung wird ab 2026 regelmäßig der aktuellen Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen. Die Leistung ist weiterhin beim örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen.
  • Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung bei der Anerkennung gesundheitlicher Verfolgungsschäden nach erfolgter Rehabilitierung.
    Ergänzend zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen werden zwischen den zuständigen Ministerien und der SED-Opferbeauftragten beim Bundestag Kriterien erarbeitet und eingeführt, die es einfacher machen sollen, einen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und dem heutigen Gesundheitsschaden der Betroffenen anzunehmen.
  • Einführung eines bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung.
    Verwaltet wird der Fonds von der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte. Dort können zukünftig auch Anträge auf Unterstützungsleistung gestellt werden. Der Fonds ist mit einer Million Euro ausgestattet, welche durch freiwillige Zahlungen ergänzt werden können.
  • Einführung einer Einmalzahlung für ehemalige Zwangsausgesiedelte in Höhe von 7.500,- €.
    Menschen, die im Rahmen der Grenzschließungen der DDR an der innerdeutschen Grenze 1952 und 1961 aus ihrer Heimat vertrieben wurden, erhalten ab dem 1. Juli 2025 eine Einmalzahlung als Anerkennung für das erlittene Unrecht. Beantragt werden kann die Leistung bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde. Den Kontakt finden Sie unter „Anschriften“.
  • zusätzliche Einführung einer Einmalzahlung von 1.500 € für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen, bei der die Maßnahme außerhalb der DDR erfolgte.
    Der Gesetzgeber hat die Zahlung für Zersetzungsopfer 2019 eingeführt, um all jenen eine Anerkennung zuteilwerden zu lassen, die Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit in der DDR erlitten, die jedoch nicht mit beruflicher Verfolgung verbunden waren und auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorriefen. Da zahlreiche Zersetzungsmaßnahmen durch das MfS gegenüber Personen in der Bundesrepublik oder in West-Berlin erfolgten, wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr auch dahingehend erweitert. Der Antrag für die Einmalzahlung ist an die rehabilitierende Behörde zu richten, die in den Ländern für die Anträge auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständig ist. Diese Behörden zahlen die einmalige Anerkennung aus.

Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur