Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz)

AKTUELLE FASSUNG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen
der Stadt Forst (Lausitz)

vom 22.04.2005

einschließlich der 1. Änderungssatzung
vom 26.04.2006

einschließlich der 2. Änderungssatzung
vom 03.11.2006

§ 1 Gebührentatbestand

Für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) aus Anlaß von Märkten (Wochenmärkte, Spezialmärkte) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Standplatz benutzt oder derjenige, für den der Standplatz benutzt wird.

(2) Schulden mehrere Personen für dieselbe Leistung Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 3 Berechnung der Gebühren

(1) Die Gebühr wird als Tagesgebühr festgesetzt. Bei ambulanten Händler mit Dauerstand kann auch eine Monatsgebühr festgesetzt werden.

(2) Als Maßstab für die Standgebühren gilt die Grundfläche des Standes (Grundfläche je angefangene 25 m² Standfläche).

(3) Für die Abfallbeseitigung wird eine Pauschalgebühr erhoben. Die Festsetzung der Gebühren für den Stromverbrauch erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch, sofern nicht eine Pauschalgebühr erhoben wird.


§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Gebühren beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.


§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Erheben der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes.

(2) Die Gebühren werden mit Festsetzung sofort fällig.

(3) Die Gebühren sind an die mit der Gebührenerhebung beauftragten städtischen Bediensteten gegen Gebührenquittung zu entrichten. Die Gebührenquittungen sind aufzubewahren und den Beauftragten der Stadt Forst (Lausitz) auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 6 Ausschluß von Gebührenrückerstattung

Wird ein ordnungsgemäß zugewiesener Standplatz von dem Berechtigten ganz oder teilweise nicht benutzt, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.


§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.


Satzung: Neufassung
Beschluss: 22.04.2005
Ausfertigung: 26.04.2005
Inkrafttreten: rückw. zum 01.01.2002

1. Änderungssatzung
Beschluss: 26.04.2006
Ausfertigung: 02.05.2006
Inkrafttreten: 13.05.2006

2. Änderungssatzung
Beschluss: 03.11.2006
Ausfertigung: 07.11.2006
Inkrafttreten: 18.11.2006

Anlage zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) siehe pdf-Dokument

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