Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den Ahornweg (von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel) Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

Satzung der Stadt Forst (Lausitz)
über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen
für den Ahornweg
(von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel)
Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung


Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22.06.2005 (GVBl. I S. 210), und der §§ 8, 10a und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 16.12.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung und die Verbesserung des Ahornweg (Straßenbereich von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel), Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung – Anlage (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG – nachstehend Verkehrsanlage genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigetümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 7 (4) der durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 – Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1.1
die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen;

1.2
die Erweiterung und Verbesserung

  1. der Beleuchtungseinrichtung,

  2. der Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlage,
1.3
die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze

§ 3 – Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wurde nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

(2) Die Stadt ermittelte den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die die Satzung betreffende Ausbaumaßnahme.

§ 4 – Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs.3). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.

(2) Überschreitet die Verkehrsanlage die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechen-baren Breiten der Verkehrsanlage werden wie folgt festgesetzt:

siehe pdf-Dokument

(4) Der Anteil der Stadt beträgt

für die Anliegerstraße

  • Ahornweg (von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel)
  1. Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn
    40 v.H.

  2. Verbesserung Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
    40 v.H.
(5) Im Sinne des Abs. 3 gelten als

Anliegerstraßen
Verkehrsanlagen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen

(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.

§ 5 – Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes

  • die Grundstücksfläche;


  • reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;


  • geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen;
(3) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.

(4) Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 30 v.H. erhöht:

  1. bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten;


  2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;


  3. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt.
(6) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzu-setzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 5 zu erhöhen ist.

§ 6 – Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Straßenbaumaßnahme der in § 1 genannten Straße beträgt für den Ahornweg (Straßenbereich von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel) 2,2871 EUR/m².

§ 7 – Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.

(4) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigen-tümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderen-falls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(5) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.

(6) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

(7) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veran-lagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

§ 8 – Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgaben-bescheides fällig.

§ 9 – Billigkeitsmaßnahmen

Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billigkeitsmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

§ 10 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1993 mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 und 5 in Kraft. Der § 7 Abs. 4 und 5 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den Ahornweg (von Am Waldgürtel bis Am Waldgürtel) vom 27.06.2003 außer Kraft.

Forst (Lausitz), den 20.12.2005


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Forst (Lausitz), den 20.12.2005


Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Satzung: Neufassung
Beschluss: 16.12.2005
Ausfertigung: 20.12.2005
Inkrafttreten: rückw. zum 01.01.1993, Ausnahme § 7 Abs. 4 und 5 zum 01.07.1995

Download