Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) der Investitionsbank des Landes Brandenburg ILB
Informationen:
Fördernehmer: finanzschwache Kommunen gemäß Anlage 1 zur geltenden Richtlinie
Förderthemen: Investitionsmaßnahmen aus den Bereichen Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur
Förderart: Zuschuss
Fördergeber: Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie)
Mittelherkunft: Bund
Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 1-Richtline
Das Kabinett hatte am 1. September 2015 der Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes in Brandenburg zugestimmt (Pressemitteilung vom 01.09.2015). Den finanzschwachen Kommunen im Land stehen mit dem durch die KInvFG 1-Richtlinie in Brandenburg umgesetzten Programm zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von 107,95 Millionen Euro bis Jahresende 2020 zur Verfügung. Das Finanzministerium hatte hierzu Kriterien aufgestellt, die festlegen, welche Kommunen in Brandenburg als finanzschwach gelten und wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt. Nachdem der Bund die Laufzeit des Programms um zwei Jahre bis 2020 verlängert hat, wurde diese Verlängerung im Land Brandenburg zwischenzeitlich durch Anpassung der KInvFG 1-Richtlinie nachgezeichnet.
Nach diesen vom Finanzministerium aufgestellten Kriterien sind sieben von 14 Kreisen finanzschwach sowie 114 von den 418 Kommunen im Land, darunter die drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder). Welche Landkreise, kreisfreien Städte und weitere Kommunen als finanzschwach gelten, ist der Anlage 1 der KInvFG 1-Richtlinie zu entnehmen.
Sie alle erhalten Förderungen, die zum Beispiel für die Modernisierung von Krankenhäusern, die energetische Sanierung von Schulen oder Lärmschutzmaßnahmen an Straßen eingesetzt werden dürfen. Der Förderzeitraum gilt für Investitionsmaßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden und bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen sowie im Jahre 2021 vollständig abgerechnet sind.
Insgesamt gewährt der Bund den Ländern mit dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“, dessen Bestandteil der KInvFG war, Finanzhilfen im Umfang von 3,5 Milliarden Euro. Im Gesetz ist in § 3 aufgeführt, welche Investitionen gefördert werden.
Weitere wesentliche Fördervoraussetzungen sind in der Verwaltungsvereinbarung zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 20. August 2015 geregelt, die im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht worden ist.
Die Umsetzung des KInvFG ist in der „Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie) vom 7. Oktober 2015“ geregelt. Die letzte Änderung der KInvFG 1-Richtlinie wird im Amtsblatt für Brandenburg vom 7. Februar 2018 veröffentlicht und betrifft die oben angesprochene Verlängerung der Programmlaufzeit um zwei Jahre.
In enger Abstimmung mit den Betroffenen ist es gelungen ein schlankes Verwaltungsverfahren für die Umsetzung mit der KInvFG 1-Richtlinie zu installieren.
Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen durch die KInvFG 2-Richtlinie
Darüber hinaus stehen nach § 10 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes weitere 102,4 Millionen Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung. Am 12. Dezember 2017 beschloss die Landesregierung die Kriterien und die Auswahl der finanzschwachen Kommunen mit Schulstandort in Brandenburg, die Mittel aus dem Bundesprogramms beantragen können. Demnach gilt eine Gemeinde oder ein Landkreis mit Schulstandort im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach, wenn er oder sie
- im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 je Einwohner überdurchschnittliche Schlüsselzuweisungen erhalten hat
und
- im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 überdurchschnittlich viele Arbeitslose je Einwohner aufzuweisen hatte (Summe nach Rechtskreisen SGB II und SGB III, Statistik der Bundesagentur für Arbeit)
Insgesamt gelten im Ergebnis der vom Finanzministerium vorgenommenen Abgrenzung im Land Brandenburg im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach und sind damit förderfähig:
- 61 von 205 kreisangehörigen Schulstandortgemeinden
- drei von vier kreisfreien Städten
- sechs von 14 Landkreisen
- fünf von 25 Ämtern, die als Schulträger fungieren und
- ein von zwei Schulzweckverbänden
Welche Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände im Einzelnen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes als finanzschwach gelten, finden Sie in der Anlage 1 der KInvFG 2-Richtlinie.
Auch Träger von Schulen in privater Trägerschaft können Mittel aus dem Investitionsprogramm für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden erhalten. Hierfür ist es notwendig, dass die Schule ihren Standort innerhalb einer finanzschwachen Gemeinde hat und der Schulträger sich mit der beabsichtigten Maßnahme an die Standortgemeinde wendet.
In der am 20. Oktober 2017 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung (VV-KInvFG 2) zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2 ist aufgeführt, welche Maßnahmen im Einzelnen förderfähig sind (§ 6).
Wie Gemeinden, kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter und Schulzweckverbände Anträge bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen können und welche Verwendungsnachweise nötig sind, beschreibt eine Präsentation der ILB.
Den Betroffenen wurde am 14. Dezember 2017 das vorgesehene Verfahren vom Finanzministerium gemeinsam mit der ILB für die die Umsetzung des Kapitels 2 des KInvFG dargestellt. Der Ablauf des Verfahrens ist in den Präsentationen des MdF und der ILB nachzuvollziehen. Die KInvFG 2-Richtlinie ist durch Erlass des MdF seit dem 1. Februar 2018 in Kraft und wird voraussichtlich am 21. Februar 2018 im Amtsblatt veröffentlicht.