Gebührenordnung der Stadt Forst (Lausitz) für das Parken auf öffentlichen, gebührenpflichtigen Parkflächen

Gebührenordnung der Stadt Forst (Lausitz) für das Parken auf öffentlichen, gebührenpflichtigen Parkflächen

Auf der Grundlage des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310,319), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) sowie der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 24.09.1993 (GVBl. Bbg. II Nr. 69, S. 645 vom 29.09.1993) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 04. Dezember 2009 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Die Parkgebühren betragen auf den öffentlichen, gebührenpflichtigen Parkflächen

0,25 Euro je halbe Stunde

0,50 Euro je Stunde

4,00 Euro Tageskarte für den Parkplatz Rosengarten.

§ 2
Für die Parkflächen auf den öffentlichen, gebührenpflichtigen Parkplätzen Friedrichplatz, Lindenplatz und Steinstraße werden die Gebühren ganzjährig an den Werktagen Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr und an Samstagen von 08:00 bis 13:00 Uhr erhoben.
Die Mindestparkdauer wird auf 30 Minuten festgelegt.

§ 3
Für den öffentlichen Parkplatz Rosengarten erfolgt die Gebührenerhebung jährlich vom 01.04. bis 31.10.,täglich von 08:00 bis 20:00 Uhr. Eine zeitliche Parkbegrenzung erfolgt auf dem Parkplatz Rosengarten nicht.

§ 4
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2010 in Kraft, gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 15. Oktober 1993 (Drucksachennummer 641/93) außer Kraft).

Forst (Lausitz), 08.12.2009

Jürgen Goldschmidt
Hauptamtlicher Bürgermeister


Ordnung: Neufassung
Beschluss: 04.12.2009
Ausfertigung: 08.12.2009
Inkrafttreten: 01.01.2010

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