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Erschließungsbeitrag, Erhebung von

Allgemeine Information

Handelt es sich um eine noch nicht erstmalig endgültig hergestellte Anlage, unterliegt die beitragsrechtliche Abrechnung für die geplante Baumaßnahme dem Erschließungsbeitragsrecht.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages sind die Bestimmungen der

  • §§ 123 – 135 in Verbindung mit § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB),
  • der § 3 der Kommunalverfassung des LandesBrandenburg (KVerf Bbg) sowie der
  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Forst (Lausitz), in der jeweils gültigen Fassung.

Zum Ersatz der Deckung des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes ist die Stadt Forst (Lausitz) berechtigt, Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke zu erheben.

Den Grundstückseigentümern erwachsen durch die Herstellung der Erschließungsanlage wirtschaftliche Vorteile, die Erschließungssituation wird verbessert und der Grundstückswert erhöht sich.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Bürgerinformation

Im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) werden die in Planung und Bauausführung befindlichen Straßen- und Kanalbaumaßnahmen unter der Rubrik: „Der Fachbereich Bauen informiert“ und „Der Eigenbetrieb „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ informiert“ bekanntgegeben.

Vor Baubeginn werden die betroffenen Grundstückseigentümer/-innen über die geplante Baumaßnahme informiert.

Grundstücksbezogene Auskünfte wie die anrechenbare Grundstücksfläche , die Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge etc. können aus datenschutzrechtlichen Gründen nur an die betroffenen Grundstückseigentümer oder deren Bevollmächtigte gegeben werden.

Dazu ist ein entsprechender Beratungstermin unter den nachfolgenden Kontaktdaten zu vereinbaren.

Kosten

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung trägt die Stadt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

Mit Baubeginn können bis zu 50 v. H. Vorausleistungen auf den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag erhoben werden. Nach Bauabnahme und Vorlage der geprüften Schlussrechnung erfolgt die Ermittlung des endgültigen Erschließungsbeitrages, wobei bereits gezahlte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag angerechnet werden.

Der Erschließungsbeitrag wird wie folgt ermittelt:

  1. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand (EUR) ./. 10 % Anteil der Stadt (EUR) = umlagefähiger Erschließungsaufwand (EUR)
  2. Verteilungsfläche (Summe der zu veranlagenden Grundstücksflächen nach Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit(m²))
  3. Erschließungsbeitragssatz (umlagefähiger Erschließungsaufwand : Verteilungsfläche)(EUR/m²) Sollte die Erhebung des Beitrages im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen, kann der Erschließungsbeitrag auf besonderen Antrag hin gestundet werden. Es ist die Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich. Der gestundete Beitrag muss allerdings nach § 135 Abs. 3 BauGB verzinst werden.

Beim Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz) ist ein Stundungsantrag mit dem Nachweis des Einkommens und der finanziellen Belastungen zu stellen, über den der Fachbereich in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzen entscheidet.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Birgit Gohrbandt

Telefon
03562 989-409
Fax
03562 989-403
E-Mail
b.gohrbandt@forst-lausitz.de
Zimmer
213