Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“
Auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S. 1), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 13.02.2026 die folgende Satzung:
§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB, welche am 02.07.1999 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen wurde und am 16.07.1999 durch ihre öffentliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist, wird hiermit gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ ist im Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Forst (Lausitz), den 12.02.2026
Simone Taubenek
Bürgermeisterin