Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“
Aufgrund der §§ 162 Abs. 1 Nr.1 und 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6), beschließt die Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 15.03.2024 die folgende Satzung:
§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“ vom 26.09.1991 (SVV vom 18.10.1991, öffentliche Bekanntmachung am 11.06.1992), geändert durch die Änderung des Satzungsbeschlusses über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (SVV vom 12.12.1997, öffentliche Bekanntmachung am 23.12.1997) wird gemäß § 162 Abs. 1 Nr.1 BauGB für den unter § 2 genannten Geltungsbereich aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich der Aufhebung
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Sanierungsgebietes “Forst-Nordstadt“ ist im Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage 2 Bestandteil der Satzung.
Die ganz oder teilweise im räumlichen Geltungsbereich der Aufhebung belegenen Flurstücke sind ferner der Aufstellung zu entnehmen, die als Anlage 3 Bestandteil der Satzung ist. Im Falle von Widersprüchen zwischen Lageplan und Flurstücksaufstellung ist der Lageplan, Anlage 2, maßgeblich.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Forst (Lausitz), den 18.03.2024
Simone Taubenek
Hauptamtliche Bürgermeisterin