Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Gesamttextausgabe

S A T Z U N G der Stadt Forst (Lausitz)
zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

vom 04.07.2008


einschließlich

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Stadt Forst (Lausitz)
zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

vom 17.09.2013




§ 1
Wirkungsbereich


(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Stadt Forst (Lausitz) und der Kindertagespflege werden gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge durch die Stadt Forst (Lausitz) nach dieser Satzung erhoben.

Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten erhoben.

Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. (2) KitaG sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt.

(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.

(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.

§ 2
Aufnahme von Kindern


(1) Aufnahme in Kindertagesstätten finden Kinder von 0 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches und Grundschulkinder.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Forst (Lausitz). Bei der Vereinbarung der Betreuungszeit sind die Bestimmungen des § 1 KitaG - Rechtsanspruch - zu beachten.

(3) Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:

  1. für Kinder bis zum Beginn des Grundschulbesuches

    • bis 6 Stunden täglich

    • mehr als 6 Stunden bis 8 Stunden täglich

    • mehr als 8 Stunden täglich

  2. für Grundschulkinder

    • bis 3 Stunden täglich

    • mehr als 3 bis 4 Stunden täglich

    • mehr als 4 Stunden täglich


  3. für Kinder in Kindertagespflege

    • bis 6 Stunden täglich

    • über 6 Stunden täglich
Die Betreuungszeit sollte in der Regel 10 Stunden täglich nicht überschreiten.

(4) Aufnahme in eine Kindertagespflege finden Kinder für deren Wohl die Förderung in Kindertagespflege geeignet und erforderlich ist. Sie werden durch die Stadt Forst (Lausitz) an eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt.

(5) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertagespflege ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und der Stadt Forst (Lausitz).

§ 3
Beitragspflicht


(1) Beitragsschuldner ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte/Kindertagespflege in Anspruch nimmt.

(2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

(3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.

(4) Die Höhe des Elternbeitrages wird dem Personensorgeberechtigten durch einen Bescheid mitgeteilt.

(5) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme (einschließlich Eingewöhnungsphase) des Kindes in die Kindertagesstätte/Kindertagespflege. Sofern die Aufnahme eines Kindes nach dem 15. eines Monats erfolgt wird der Beitrag mit 50 v. H. für diesen Monat berechnet. Erfolgt im Übrigen die Betreuung eines Kindes nicht während des gesamten Monats wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

(6) Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig.

(7) Der Beitrag für Kinder bis 3 Jahre wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Ab dem 1. des Folgemonats erfolgt die Berechnung in Höhe des Beitrages für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches.

(8) Wechseln die Kinder vor dem 15. des Monats in die Grundschule ist der Beitrag in dem laufenden Monat für Grundschulkinder zu entrichten. Erfolgt der Wechsel nach dem 15. des Monats wird der Beitrag für Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches erhoben.

(9) Eine vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung erfolgt eine Beitragsbefreiung für jeden vollen Monat der Nichtbetreuung des Kindes bei Kur- und/oder Krankenhausaufenthalt oder längerer, zusammenhängender Erkrankung. Ein ärztliches Attest ist jedoch Bedingung.

(10) Bei mehr als zweimaliger unbegründeter Überschreitung der vertraglich festgelegten Betreuungszeit innerhalb eines Monats wird für den laufenden Monat rückwirkend der Elternbeitrag für die nächst höhere Betreuungszeit erhoben.

§ 4
Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage


(1) An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist eine Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern möglich. Dafür wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Ferienpauschale erhoben.

(2) Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.

(3) Bei tageweiser Betreuung wird auf volle Wochen aufgerundet.

§ 5
Elternbeitrag bei
Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit, Probezeit


(1) Bei erhöhten Betreuungsbedarf, welcher aus einer Maßnahme der Agentur für Arbeit, Probezeit oder Ähnlichem resultiert, sich aber nicht über einen vollen Monat erstreckt, wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 7 i. V. m. § 8 dieser Satzung eine Pauschale erhoben.

(2) Die wöchentliche Pauschale beträgt 2,00 Euro.

(3) Bei tageweiser Nutzung der verlängerten Betreuungszeit wird auf volle Wochen aufgerundet.

§ 6
Beitrag für Gastkinder und Pflegekinder und ergänzende Kindertagespflege


(1) Für Gastkinder (max. 3 Wochen pro Kalenderjahr) wird pro Betreuungstag folgender Beitrag erhoben:

  • Kinder im Alter bis 3 Jahre
    8,00 Euro

  • Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Beginn des Grundschulbesuches
    6,00 Euro

  • Grundschulkinder
    4,00 Euro
(2) Für Pflegekinder wird unabhängig vom Einkommen folgender monatlicher Beitrag erhoben:

  • Kinder im Alter bis 3 Jahre
    65,00 Euro

  • Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Beginn des Grundschulbesuches
    57,00 Euro

  • Grundschulkinder
    41,00 Euro
(3) Für Kinder, die aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern eine Betreuung nach der Öffnungszeit der Kindertagesstätte benötigen, wird eine Betreuung in ergänzender Kindertagespflege angeboten. Unabhängig vom Alter des Kindes wird pro Inanspruchnahme der ergänzenden Kindertagespflege ein Beitrag in Höhe von 4,00 Euro/Tag erhoben.

Die Gesamtbetreuungszeit, einschließlich ergänzender Kindertagespflege sollte in der Regel
10 Stunden täglich nicht überschreiten.

§ 7
Elternbeitrag


(1) Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages wird für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf der Grundlage der Elternbeitragstabelle -gemäß Anlage, welche Bestandteil diese Satzung ist, festgelegt.

(2) Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, die verschiedenen Betreuungszeiten entsprechend § 1 KitaG und den unterschiedlichen Betreuungsaufwand für

  1. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

  2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn des Grundschulbesuches

  3. Grundschulkinder

  4. Kindertagespflege
(3) Der Elternbeitrag ist nach Anzahl und Alter der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Als unterhaltsberechtigte Kinder werden alle Kinder berücksichtigt, die sich nicht selbst unterhalten können. Unterhaltsberechtigt ist gemäß § 1602 BGB nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als unterhaltsberechtigte Kinder können insbesondere die Kinder angenommen werden, für die Kindergeld oder für die ein Kinderfreibetrag nach EStG in Anspruch genommen wird. Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, werden als Zählkinder geführt. Als 1. Kind gilt das älteste. Für das 5. und jedes weitere Kind wird der Elternbeitrag in der gleichen Höhe wie für das 4. Kind erhoben.

§ 8
Einkommen


(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt.

Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen.

Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern nach
§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes des letzten Kalenderjahres.

(2) Dem Einkommen sind hinzuzurechnen:
  • steuerfreie Einkünfte

  • das Kindergeld,

  • Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird,

  • zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen

  • sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG
(3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Zu den sonstigen Einkünften zählen zum Beispiel:
  • wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einnahmen, Renten und Unterhaltsleistungen

  • Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld

  • Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende; SGB XII Sozialhilfe; sowie Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld

  • Bundeselterngeld unter Beachtung des § 10 BEEG (bis 300 EUR anrechnungsfrei, darüber hinaus als Einkommen zu werten)

  • Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz

  • Entschädigung für Verdienstausfall

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten
(4) Von den positiven Einkünften nach Abs. (1) sind folgende Positionen abzugsfähig:

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich Altersrenten und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen, sowie bei sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG, hier insbesondere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind abzugsfähig:
  • die Einkommens- und Kirchensteuer

  • der Solidaritätszuschlag

  • die Vorsorgeaufwendungen (bei selbständiger Tätigkeit jedoch höchstens in dem zur Zeit gültigen Durchschnittssatz der AOK)

  • die Sozialabgaben

  • die nachgewiesenen Werbungskosten

  • die Sonderausgaben nach § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG sind die Werbungskosten abzugsfähig

Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden vom Einkommen abgesetzt.

(5) Dem Einkommen im Sinne von Absatz (1) Satz 3 sind nicht hinzuzurechnen:

  • Wohngeld

  • Eigenheimzulage

  • Bafög, BAB und Lehrlingsentgelt als Einkommen unterhaltsberechtigter Kinder

  • Bundeselterngeld unter Berücksichtigung des § 10 BEEG, Mutterschaftsgeld, und Pflegegeld gem. § 13 SGB XI.

(6) Von den Einkünften nach Absatz (1) und Absatz (2) sind nicht abzugsfähig:

  • Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens einem Kind (§ 32 Abs. 7 EStG)

  • Versorgungsfreibeträge

  • Baukindergeld (§ 34f EStG)

  • Parteispenden (§ 34g EStG)

  • Sonstige Spenden
(7) Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, wird nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten - vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich).

(8) Wird kein positives Einkommen nachgewiesen, ist der Mindestbeitrag in der entsprechenden Betreuungsform unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen.

(9) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistung hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.

(10) Verzichten Eltern auf die Unterhaltszahlungen für das/die im Haushalt lebende/-n Kind/Kinder, so wird nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz in der seit 21.12.2007 gültigen Fassung (BGBl I S. 3194, zuletzt geändert durch Artikel 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. i S. 1108) der nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Vorschrift in der jeweiligen Altersstufe maßgebliche Mindestunterhalt hinzugerechnet.

§ 9
Nachweis des Einkommens


(1) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen. Geeignete Nachweise können sein:

  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

  • Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit

  • Bescheid über die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II

  • Sozialhilfebescheid nach SGB XII

  • Einkommenssteuerbescheid

  • lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige Kalenderjahr
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird im ersten Jahr von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen.

(2) Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte/Kindertagespflege der Stadt Forst (Lausitz) beim Träger abzugeben.

(3) Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Erklärung zum Elterneinkommen gilt für die Zeit vom 1. September des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. August des kommenden Kalenderjahres.

(4) Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit den Höchstbeitrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser ab dem auf die Abgabe folgenden Monat festgesetzt.

(5) Abweichend von Abs. (1) Satz 1 ist das Zwölffache des zur Zeit gültigen, nachgewiesenen, monatlichen Einkommens zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist. Wird das Zwölffache des Einkommens zugrunde gelegt, so sind Einkünfte, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen werden, hinzuzurechnen.

(6) Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr wird auf Antrag unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise der Elternbeitrag neu festgesetzt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt entsprechend Absatz (5). Die Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt ab dem der Antragstellung folgenden Monat.

(7) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensgruppe führen und Veränderungen der Zählkindereinstufung sind innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert dem Träger der Einrichtung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat der Änderung neu festgesetzt.

§ 10
Härtefallklausel


Belegen die Eltern durch Vorlage geeigneter Unterlagen, dass sie Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sind und liegen diese Leistungen über der niedrigsten Jahreseinkommensgruppe der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege, so werden in Abhängigkeit der vereinbarten Betreuungszeit folgende Elternbeiträge erhoben:

monatlicher Elternbeitrag für Kinder
0 Jahre bis Ende Grundschulzeit

tägliche Betreuungszeit bis 4 h
12 Euro
tägliche Betreuungszeit bis 6 h
18 Euro
tägliche Betreuungszeit bis 6 h bis 8 h
24 Euro
tägliche Betreuungszeit über 8 h
30 Euro

§ 11
Beitragsermäßigung/Beitragsübernahme


(1) Die Elternbeiträge können gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder seinen Eltern nicht zumutbar ist. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten. Über die schriftlich einzureichenden Anträge entscheidet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße.
Nach Bewilligung ist der Bescheid sofort dem Träger der Einrichtung vorzulegen.

(2) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG des Landes Brandenburg können für Kinder aus Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) die durchschnittlichen Elternbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege vom Jugendamt erstattet werden.

§ 12
Zahlungsform


(1) Die Elternbeitragszahlung erfolgt bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten bei:

Institut: Sparkasse Spree-Neiße
Kontonummer: 3402000074, IBAN: DE 74 1805 0000 3402 0000 74
Bankleitzahl: 18050000, BIC: WELADED1CBN

Institut: Volksbank Spree-Neiße eG
Kontonummer: 35793, IBAN: 1809 2744 0000 0357 93
Bankleitzahl: 18092744, BIC: GENODEF1SPM

(2) Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 13
Kündigung des Betreuungsvertrages


(1) Ist der Personensorgeberechtigte trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nach drei Monaten nicht nachgekommen oder wurden die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung mit Begründung bedarf der Schriftform.

(2) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an.

§ 14
Sonderregelungen


Personensorgeberechtigte, deren Kind zum Personenkreis nach § 54 SGB XII gehört, Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und in einer teilstationären Einrichtung betreut wird, zahlen je Anwesenheitstag nur den Betrag der häuslichen Ersparnis gemäß § 92 SGB XII, der von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt und erhoben wird.

§ 15
Inkrafttreten


Die Satzung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege vom 18.03.2005 - Drucksachen-Nr. SVV/0368/2005 - außer Kraft.

Beitragstabelle siehe PDF-Dokument

Satzung: Neufassung
Beschluss: 04.07.2008
Ausfertigung: 08.07.2008
Inkrafttreten: 01. September 2008

Satzung: Erste Änderungssatzung:
Beschluss: 13. 09.2013
Ausfertigung 17.09.2013
Inkrafttreten: 01.01.2014

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