Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2026/2027

Präambel

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10] S. 79) und in Verbindung mit den §§ 100, 101 sowie 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI. I/02, [Nr. 08], S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S. 79) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung vom 05. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Satzungszweck

Gemäß § 106 Abs. 1 BbgSchulG ist für jede Grundschule ein Schulbezirk zu bestimmen, in dem die Schule die örtlich zuständige Schule ist. Dabei ist nach § 103 Abs. 1 BbgSchulG der geordnete Schulbetrieb sicherzustellen.

§ 2 Geltungsbereich

Für die nachfolgend aufgeführten Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) werden Schulbezirke und ein Überschneidungsgebiet bestimmt. Die Schulbezirke und das Überschneidungsgebiet sind grundsätzlich für alle GrundschülerInnen verbindlich, die in der Stadt Forst (Lausitz) schulpflichtig werden.



Grundschule Forst Mitte Max-Fritz-Hammer-Straße 15 03149 Forst (Lausitz)
Grundschule Keune Keuner Straße 100 03149 Forst (Lausitz)
Grundschule Nordstadt Frankfurter Straße 48 03149 Forst (Lausitz)

§ 3 Schulbezirke der Grundschulen

(1) Für die in § 2 genannten Grundschulen werden nachfolgend Schulbezirke benannt, für die die jeweilige Grundschule die örtlich zuständige Grundschule ist: Schulbezirk Grundschule Nordstadt
Schulbezirk Grundschule Forst Mitte
Schulbezirk Grundschule Keune

(2) Für SchülerInnen, die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, bestimmt sich die Zuordnung von Straßen zu diesen Schulbezirken nach der Anlage 1 – Straßen Schulbezirke und Überschneidungsgebiet 2026/2027 – die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 4 Überschneidungsgebiet

(1) Die Schulbezirke können sich nach § 106 Absatz (2) BbgSchulG überschneiden, d. h. sie schließen teilweise dasselbe räumlich abgegrenzte Gebiet ein. Die Abgrenzung erfolgt nach Straßenzügen gemäß der Anlage 1.

(2) Das Überschneidungsgebiet für die in § 2 aufgeführten Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) wird wie folgt benannt:
Überschneidungsgebiet Nord

(3) Die Lage und die Grenze des Überschneidungsgebietes sind gemeinsam mit den Schulbezirken in der Anlage 2 zu dieser Satzung dargestellt.

(4) Für GrundschülerInnen aus dem Überschneidungsgebiet Nord bestimmt der zuständige Fachbereich der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Bildung und Soziales die örtlich zuständige Schule.

(5) Für SchülerInnen, die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, erfolgt die Festlegung der örtlich zuständigen Schule vor der Veröffentlichung der Termine der jährlichen Schulanmeldungen. Die Festlegung wird den Personensorgeberechtigten mittels Bescheid mitgeteilt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 2023 der Stadt Forst (Lausitz) zur Festlegung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz), Drucksachennummer SVV/0048/2024 [abgedruckt im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) Nr. 8/2024 vom 27. Dezember 2024], außer Kraft.

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