Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB
Auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S. 1), beschließt die Stadtverordnetenversam-mlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 13.02.2026 die folgende Satzung:
§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB, welche am 02.07.1999 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen wurde und am 16.07.1999 durch ihre öffentliche Bekanntmachung in Kraft getreten ist, wird hiermit gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ ist im Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise
Aufgrund des § 162 Abs. 2 Satz 3 und 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), wird hiermit für die „Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westliche Innenstadt“ gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Aufhebungs-satzung Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“)“ die Ersatzbekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.06.2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]), i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Města Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 20.09.2019, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Města Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2025, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) Nr. 1/2026 vom 06.03.2026, durchgeführt.
Die Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit besteht für jedermann auf Dauer im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Raum 203, Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz) während der öffentlichen Sprechzeiten.
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB entfällt für die betroffenen Grundstücke:
- die Anwendung der §§ 144 und 145 BauGB (sanierungsrechtliche Genehmigung),
- die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Die Stadt Forst (Lausitz) wird gemäß § 162 Abs. 3 BauGB das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke im Grundbuch der von der Satzung betroffenen Grundstücke zu löschen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S. 1), unbeachtlich ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist und diese Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.