Kostenersatz Grundstückszufahrten/-überfahrten/-zuwegungen, Erhebung von

Allgemeine Information

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes ist der §10a Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in Verbindung mit §§ 13-17 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen Stadt Forst (Lausitz) in der aktuellen Fassung (Straßenbaubeitragssatzung).

Danach ist den Gemeinden der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen zu ersetzen.

Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, sind die Mehrkosten zu ersetzen.

Der Kostenersatz wird gemäß § 14 der rechtswirksamen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Forst (Lausitz) nach dem Aufwand in tatsächlich geleisteter Höhe ermittelt.

Unterlagen

Im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) werden die in Planung und Bauausführung befindlichen Straßenbaumaßnahmen unter der Rubrik: „Der Fachbereich Bauen informiert“ bekanntgegeben.

Vor Baubeginn werden die betroffenen Grundstückseigentümer/-innen über die geplante Straßenbaumaßnahme informiert.

Mit der Bürgerinformation erhalten die betroffenen Grundstückseigentümer/-innen einen Antrag auf Erstellung einer Grundstückszufahrt/-zuwegung.

Der Antrag ist ausgefüllt im Fachbereich Bauen der Stadt Forst(Lausitz) einzureichen, damit die gewünschte Herstellung, ggfs. Änderung etc. in der weiteren Planung und Bauausführung berücksichtigt werden kann. In der Regel orientieren sich die Anlieger an den bestehenden Breiten der Tore und Türchen.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Birgit Gohrbandt

Telefon
03562 989-409
Fax
03562 989-403
E-Mail
b.gohrbandt@forst-lausitz.de
Zimmer
213