Bebauungsplan „Entwicklung Standort Wichern-Schule“ Inkrafttreten der Satzung zum Bebauungsplan „Entwicklung Standort Wichern-Schule“
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 05.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Entwicklung Standort Wichern-Schule“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 20.10.2025, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. SVV/0186/2025). Die Begründung in der Fassung vom 20.10.2025 mit integriertem Umweltbericht in der Fassung vom 14.10.2025 und Schalltechnischem Gutachten in der Fassung von April 2025 wurden gebilligt. Zuvor war über das Ergebnis des Abwägungsvorgangs (Berücksichtigung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden) entschieden worden (Beschluss-Nr. SVV/0186/2025). Die Öffentlichkeit und die Behörden, deren Stellungnahmen vorliegen, wurden von diesem Beschluss unter Angabe der Begründung in Kenntnis gesetzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich ist ca. 15.835 m² groß und umfasst das Flurstück 181/2 der Gemarkung Forst, Flur 20.
Eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, da der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.
Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Entwicklung Standort Wichern-Schule“ wurde im Amtsblatt Nr. 3/2026 am 19.06.2026 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Entwicklung Standort Wichern-Schule“ ist mit dieser Bekanntmachung in Kraft getreten.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Neuversiegelung bzw. -überbauung von maximal 7.248 m² Fläche im Plangebiet zulässig, für die ein Kompensationsbedarf im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG besteht. Durch die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gehölzpflanzungen im Plangebiet wird eine anteilige Kompensationsleistung von 5.695 m² erwirkt. Der verbleibende Bedarf an Ausgleichsfläche wird über externe Kompensationsmaßnahmen gedeckt. Im Gebiet der Kreisstadt Beeskow des Landkreises Oder-Spree wird dazu eine Streuobstwiese mit extensiver Grünlandnutzung auf dem Flurstück 99, Flur 2, Gemarkung Beeskow entwickelt. Die Umsetzung der Maßnahme trägt 1.933 m² zur Kompensationsleistung für diesen Bebauungsplan bei, sodass der maximal zulässige Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen wird.
Der Bebauungsplan mit dazugehöriger Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB werden in der Stadt Forst (Lausitz), im Technischen Rathaus, im Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer 218, Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz) dauerhaft zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Diese Unterlagen werden weiterhin auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter der Rubrik Stadt und Verwaltung/ Aktuelles/Planungsbekanntmachungen, im Geoportal der Stadt Forst (Lausitz) sowie auf dem Zentralen Landesportal des Landes Brandenburg für formelle Planungen (Planungsportal DIPLAN) zugänglich gemacht.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist (§ 3 Abs. 4 BbgKVerf). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.