13. Änderung zum Flächennutzungsplan Inkraftsetzung der „13. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“
Das „13. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ wurde in Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Entwicklung Standort Wichern-Schule“ geführt (Bebauungspläne müssen sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln - Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB).
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 05.12.2025 in öffentlicher Sitzung den vorbereitenden Bauleitplan „13. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ in der Fassung vom 20.10.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch Beschluss festgestellt (Beschluss-Nr. SVV/0185/2025). Die Begründung in der Fassung vom 20.10.2025 mit integriertem Umweltbericht in der Fassung vom 14.10.2025 wurde gebilligt. Zuvor war über das Ergebnis des Abwägungsvorgangs (Berücksichtigung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden) entschieden worden (Beschluss-Nr. SVV/0185/2025). Die Öffentlichkeit und die Behörden, deren Stellungnahmen vorliegen, wurden von diesem Beschluss unter Angabe der Begründung in Kenntnis gesetzt.
Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Durch die Höhere Verwaltungsbehörde, den Landkreis Spree-Neiße, wurde mit Bescheid vom 21.04.2026 (Az: 61.1-HV-005/26) die Genehmigung zum „13. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz)“ erteilt.
Der Abwägungs- und Feststellungsbeschluss und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 13. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) wirksam.
Jedermann kann die wirksame 13. Änderung zum Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), im Technischen Rathaus, Cottbuser Straße 10, während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Diese Unterlagen werden weiterhin auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter der Rubrik Stadt und Verwaltung/ Aktuelles/Planungsbekanntmachungen, im Geoportal der Stadt Forst (Lausitz) sowie auf dem Zentralen Landesportal des Landes Brandenburg für formelle Planungen (Planungsportal DIPLAN) zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften zur Genehmigung oder öffentlichen Bekanntmachung verletzt worden sind. Eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt worden ist, wird hingewiesen.