Ausfall der Straßenbeleuchtung

... in der Forster Stadtmitte, Bereich Fußgängerzone Cottbuser Straße und Am Markt

In der Nacht zum heutigen Freitag kam es zu einem Brand auf dem privaten Grundstück Am Markt 18. Die Brandursache wird noch ermittelt.

Bei dem Brand sind die Schaltschränke für die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung in den umliegenden Straßenzügen, sowie die Stromversorgung für den Marktplatz einschließlich der Brunnenanlage am Markt neben der Stadtkirche St. Nikolai betroffen.

Die Schaltschränke wurden vollständig zerstört, wodurch es zu einem großflächigen Ausfall der Straßenbeleuchtung sowie der Anlagen für den Marktplatz für unbestimmte Zeit kommt.

Derzeit wird an Lösungsvarianten für die Erneuerung der Stromversorgung gearbeitet. Diese Arbeiten werden voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen.

Betroffene Straßenzüge:

  • Am Markt
  • Amtstraße
  • Haagstraße
  • Hochstraße
  • Lindenstraße
  • Lindenplatz
  • Promenade
  • Uferstraße
  • Fußgängerzone Cottbuser Straße
  • Brunnenanlage

Hinweis an die Bürgerinnen und Bürger:

Wir bitten um erhöhte Aufmerksamkeit in den Abend- und Nachtstunden.

Weitere Informationen
Unternehmen und Gewerbe

Grundsteuer

Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben.

Allgemeine Information

Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt.

Die Hebesätze belaufen sich in 2025 auf:

  • 316 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)

und

  • 460 v.H. für alle sonstigen Grundstück (Grundsteuer B)

Die Grundsteuer richtet sich stets nach den Verhältnissen zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Veränderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, erst mit Beginn des folgenden Jahres berücksichtigt werden können.

Verkauft also ein Grundstückseigentümer sein Grundstück, so ist er mindestens noch bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf vollzogen wurde, für das betreffende Anwesen zahlungspflichtig.

Unterlagen

Die wichtigste Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer gegenüber dem Käufer eines Grundstückes ist stets die Vorlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.

Kosten

Die Hebesätze für die Grundsteuer werden jährlich mit der Haushaltssatzung bzw. einer Hebesatzsatzung festgesetzt.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Christina Gerschwitz

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03562 989-234
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E-Mail
ch.gerschwitz@forst-lausitz.de
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Sarah Dunkel

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03562 989-232
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03562 989-202
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Tim Richter

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03562 989-233
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t.richter@forst-lausitz.de
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