Grundsteuer
Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben.
Allgemeine Information
Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt.
Die Hebesätze beliefen sich in 2024 auf:
- 316 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
und
- 405 v.H. für alle sonstigen Grundstück (Grundsteuer B)
Leider kann für die Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B ab 2025 noch keine Auskunft gegeben werden, wir informieren Sie, sobald diese vorliegen.
Die Grundsteuer richtet sich stets nach den Verhältnissen zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Veränderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, erst mit Beginn des folgenden Jahres berücksichtigt werden können.
Verkauft also ein Grundstückseigentümer sein Grundstück, so ist er mindestens noch bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf vollzogen wurde, für das betreffende Anwesen zahlungspflichtig.
Unterlagen
Die wichtigste Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer gegenüber dem Käufer eines Grundstückes ist stets die Vorlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.
Kosten
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden jährlich mit der Haushaltssatzung bzw. einer Hebesatzsatzung festgesetzt.
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin
Petra Furkert
- Telefon
- 03562 989-230
- Fax
- 03562 989-202
- p.furkert@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 414
Christina Gerschwitz
- Telefon
- 03562 989-234
- Fax
- 03562 989-202
- ch.gerschwitz@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 417
Tim Richter
- Telefon
- 03562 989-233
- Fax
- 03562 989-202
- t.richter@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 418
Sarah Dunkel
- Telefon
- 03562 989-232
- Fax
- 03562 989-202
- s.dunkel@forst-lausitz.de
- Zimmer
- 417