Unternehmen und Gewerbe

Grundsteuer

Die Regelungen des Grundsteuergesetzes berechtigen die Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern zu erheben.

Allgemeine Information

Die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde wird in der Regel auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides des zuständigen Finanzamtes durchgeführt.

Die Hebesätze beliefen sich in 2024 auf:

  • 316 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)

und

  • 405 v.H. für alle sonstigen Grundstück (Grundsteuer B)

Leider kann für die Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B ab 2025 noch keine Auskunft gegeben werden, wir informieren Sie, sobald diese vorliegen.

Die Grundsteuer richtet sich stets nach den Verhältnissen zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Veränderungen, die im Laufe des Jahres eintreten, erst mit Beginn des folgenden Jahres berücksichtigt werden können.

Verkauft also ein Grundstückseigentümer sein Grundstück, so ist er mindestens noch bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf vollzogen wurde, für das betreffende Anwesen zahlungspflichtig.

Unterlagen

Die wichtigste Voraussetzung für die Veranlagung der Grundsteuer gegenüber dem Käufer eines Grundstückes ist stets die Vorlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.

Kosten

Die Hebesätze für die Grundsteuer werden jährlich mit der Haushaltssatzung bzw. einer Hebesatzsatzung festgesetzt.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin

Petra Furkert

Telefon
03562 989-230
Fax
03562 989-202
E-Mail
p.furkert@forst-lausitz.de
Zimmer
414

Christina Gerschwitz

Telefon
03562 989-234
Fax
03562 989-202
E-Mail
ch.gerschwitz@forst-lausitz.de
Zimmer
417

Tim Richter

Telefon
03562 989-233
Fax
03562 989-202
E-Mail
t.richter@forst-lausitz.de
Zimmer
418

Sarah Dunkel

Telefon
03562 989-232
Fax
03562 989-202
E-Mail
s.dunkel@forst-lausitz.de
Zimmer
417