Erhaltungssatzung „Westliche Innenstadt“ der Stadt Forst (Lausitz) Erhaltungssatzung „Westliche Innenstadt“ der Stadt Forst (Lausitz)

Auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 13.02.2026 die folgende Satzung:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst größtenteils das ehemalige Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ der Stadt Forst (Lausitz) nördlich des Bahnhofs und gliedert sich in zwei Teilbereiche:

  • Der nördliche Teilbereich verläuft an der Cottbuser Straße von der Ziegelstraße bis zur Kreuzung mit der Bahnhofstraße; 
  • der südliche Teilbereich erstreckt sich über den Bereich entlang der Bahnhofstraße zwischen Weststraße und Sorauer Straße mit Ausläufern im Westen an der August-Bebel-Straße und Karl-Liebknecht-Straße sowie im Osten bis in die Roßstraße und zur Berliner Straße. 

Ein entsprechender Lageplan mit der Gebietsabgrenzung befindet sich in Anlage 1. Die Teilbereiche des Erhaltungsgebiets setzen sich aus den in Anlage 2 aufgelisteten Flurstücken zusammen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung. Im Falle von Widersprüchen zwischen Lageplan und Flurstücksaufstellung ist der Lageplan gemäß Anlage 1 maßgeblich.

 § 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, der Stadtgestalt, der Struktur sowie des Ortsbildes nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB. Sie gilt unbeschadet der Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung zur Genehmigungspflicht baulicher Anlagen auch für solche Vorhaben, Maßnahmen und Anlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht genehmigungsbedürftig sind.

§ 3 Erhaltungsgründe

Die städtebauliche und geschichtliche Erhaltungswürdigkeit des Geltungsbereichs besteht darin, dass der historische Stadtgrundriss noch erkennbar und ein Großteil der historischen Bausubstanz erhalten ist. Die städtebauliche Eigenart des Gebietes ist gekennzeichnet durch die orthogonale Stadtstruktur, gründerzeitliche Blockrandbebauung, Gebäudefluchten, den Straßenraum und Freiflächen sowie durch Größe, Form und Gestaltung des Gebäudebestands. Die städtebauliche Eigenart soll erhalten bleiben.

§ 4 Genehmigungspflicht und Versagungsgründe

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen im Geltungsbereich dieser Satzung der Rückbau, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sind innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.

(2) Bei Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

(3) Die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 5 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch die Stadt Forst (Lausitz) erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird diese durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße in Einvernehmen mit der Stadt Forst (Lausitz) erteilt. Ist ein Denkmal berührt, muss bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße die denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung ohne die erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend (30.000) Euro belegt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) in Kraft.

Hinweise 

Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), wird hiermit für die „Erhaltungssatzung „Westliche Innenstadt“ der Stadt Forst (Lausitz)“ die Ersatzbekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.06.2024 (GVBl.II/24, [Nr. 43]), i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Města Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 20.09.2019, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Města Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2025, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) Nr. 1/2026 vom 06.03.2026, durchgeführt.

Die Einsichtnahme in die Erhaltungssatzung „Westliche Innenstadt“, den Lageplan (Anlage 1), die Flurstücksaufstellung (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) besteht für jedermann auf Dauer im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Raum 203, Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz) während der öffentlichen Sprechzeiten. Auf Nachfrage wird über die Inhalte Auskunft erteilt.

Mit dem Inkrafttreten der Erhaltungssatzung „Westliche Innenstadt“ gilt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB für die betroffenen Grundstücke die Genehmigungspflicht für folgende Vorhaben:

  • Rückbau einer baulichen Anlage
  • Änderung einer baulichen Anlage
  • Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
  • Errichtung einer baulichen Anlage.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S. 1), unbeachtlich ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist und diese Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

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