Öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens mit der Bezeichnung „9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens mit der Bezeichnung „9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in ihrer Sitzung am 03.03.2023 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens mit der Bezeichnung

„9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“

gem. § 3 Abs.2 BauGB gefasst (Beschlussvorlage Nr. SVV/0529/2023).

Nunmehr soll die Offenlegung des Entwurfes dieses vorbereitenden Bauleitplanverfahrens auf der Grundlage des § 3 Abs.2 BauGB im Zeitraum vom

28.03.2023 (Dienstag) bis einschließlich 02.05.2023 (Dienstag)

in der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss, Cottbuser Straße 10 in 03149 Forst (Lausitz) während folgender Zeiten erfolgen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf bei der

Stadt Forst (Lausitz), Technisches Rathaus
Fachbereich Stadtentwicklung
Cottbuser Straße 10, Zimmer 319
03149 Forst (Lausitz)

oder schriftlich bei der

Stadt Forst (Lausitz)
Lindenstraße 10-12
03149 Forst (Lausitz)

oder während der o.a. Dienstzeiten persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Geltungsbereich + Größe des Plangebietes

Der Geltungsbereich 9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Das Plangebiet befindet sich vollständig auf dem Gemeindegebiet der Stadt Forst (Lausitz) auf den (teilweise) rekultivierten Flächen in der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde. In der Umgebung des Standortes befinden sich die Ortschaften Gosda (Entfernung ca. 850m, südlich gelegen), Mulknitz (Entfernung ca. 1.300m, östlich gelegen), Bohrau (Entfernung ca. 1000m, nordöstlich gelegen) und Grötsch (Entfernung ca. 2.500m, nordwestlich gelegen). Daneben grenzen in direkter Nähe das Depot Jänschwalde I und das Depot Jänschwalde II (westlich) sowie das Malxetal (nördlich) an.

Der Geltungsbereich des Plangebietes wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss etwas verkleinert (von 410ha auf 408ha).

Planungsziel

Durchführung eines vorbereitenden Bauleitplanverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung eines "sonstigen Sondergebietes" mit dem Ziel der Ausweisung einer Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbarer Energien mit der Zweckbestimmung "Sonnenenergienutzung".

Erforderlichkeit von 2 Bauleitplanverfahren

Da sich die beabsichtigte Aufstellfläche für Fotovoltaikanlagen vor dem B-Planverfahren „Energiepark Bohrau“ im Außenbereich nach § 35 BauGB befand, war es zur Schaffung der für die Entwicklung eines Sondergebietes i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“ planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz).

Zudem ist es notwendig, im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.3 BauGB ein 9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) einzuleiten. Hierdurch wird dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 BauGB entsprochen.

Grund:

Bislang weist der gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 keine Darstellungen auf (Weißfläche).

Betrachtung Umwelt- und naturschutzrechtlicher Aspekte (Hinweispflicht gem. § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB)

Angaben aus dem Umweltbericht des FNP:

SUP-Pflicht

Für den Flächennutzungsplan besteht nach § 35 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Zusammenhang mit Anlage 5 Nr. 1 des UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Verankert ist diese ebenfalls in § 2 Abs.4 des Baugesetzbuches. Demnach unterliegt das Vorhaben der Pflicht, für die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 Abs.6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Entsprechend § 2 Abs.4 BauGB Satz 5 wird die Umweltprüfung auf die Betrachtung der erheblichen Umweltauswirkungen beschränkt. Nach § 2a BauGB stellt der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Flächennutzungsplanes dar. Die Erarbeitung des Umweltberichts erfolgt nach den Vorgaben des UVPG, welches in § 40 die notwendige Form und den Inhalt des Umweltberichts festgelegt.

Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des FNP

Planungsziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung einer einheitlichen Planungsabsicht im Kontext des korrespondierenden B-Plan „Energiepark Bohrau“. Dafür werden die im wirksamen FNP von 1998 als Tagebauflächen dargestellten Bereiche entsprechend der Ausweisungen des B-Planes als sonstige Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“, als Grünflächen (z.T. mit Festlegungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft), als Flächen für die Landwirtschaft sowie als Flächen für den örtlichen bzw. überörtlichen Verkehr in die geänderte Fassung des FNP übertragen. Auf die Darstellung der innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzten privaten Wirtschaftswege wird verzichtet.

Das Vorhaben selbst, d. h. die Entwicklung einer Freiflächenphotovoltaikanlage, schafft die Voraussetzung für die Erschließung eines zukunftsfähigen Wirtschaftsfeldes (Gewinnung regenerativer Energie) in einem vom wirtschaftlichen Strukturwandel betroffenen Gebiet (Lausitz), welches zur Wertschöpfung, der klimaneutralen Energieversorgung sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen beiträgt.

Inhalt und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

Gegenstand der Umweltprüfung sind die geplanten Flächenausweisungen für Bauflächen, von denen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Betrachtung umfasst die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Flora/Fauna/ Biodiversität, Boden, Wasser, Klima/- Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen, entsprechend Anhang I, Buchstabe f der SUP-Richtlinie.

Zur Klärung und Bewertung umweltrechtlicher Belange, welche sich aufgrund der Lage der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage und dadurch bedingende Eingriffe in Natur und Landschaft ergeben, wurde im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplanes „Energiepark Bohrau“ (Stand: 17.01.2023) ein umfassender Umweltbericht, welcher u.a. eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung gemäß BNatSchG sowie einen Artenschutzfachbeitrag und Fachgutachten zur Bewertung der Blendwirkung durch Reflexionen an PV-Modulen (Blendgutachten) für den Solarpark Bohrau umfasst, erarbeitet, dessen Bewertungsergebnisse in den vorbereitenden Bauleitplan einfließen.

Ziele des Umweltschutzes und Art ihrer Berücksichtigung

Um die Umweltauswirkungen exakter ermitteln zu können, werden den Schutzgütern Umweltfunktionen zugeordnet, welche aus den Umweltzielen der Gesetze, Verordnungen und übergeordneten Planungen abgeleitet wurden (beiliegende Tabelle 3). Die der Umweltprüfung zugrundeliegenden Umweltziele, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Umweltfunktionen, werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan „Energiepark Bohrau“ sowie im Landschaftsplan der Stadt Forst (Stadt) ausführlich erläutert.

Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Flächennutzungsplanung sind die Grundsätze und Ziele der übergeordneten Landes- und Regionalplanung und der Fachgesetze des Bundes und des Landes Brandenburg sowie die in Gesetzen und Richtlinien verankerten Grenz-, Richt- bzw. Orientierungswerte im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen.

Beschreibung der Planauswirkungen auf die Schutzgüter und Hinweise zum Ausgleich

In der detaillierten Standortprüfung werden die absehbaren Umweltauswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Einzelstandort betrachtet und bewertet. Ergänzt wird die Bewertung der Standorte durch Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und Kompensation des Eingriffes, welche aus den Festsetzungsvorschlägen der vorliegenden Planunterlage des Bebauungsplanes „Energiepark Bohrau“ (Stand: 17.01.2023) entnommen wurden.

Die Darstellung der Umweltauswirkungen erfolgt in tabellarischer Form als Datenblatt (siehe Punkt 7.2.1). Die Bewertung der Umweltverträglichkeit der geplanten Nutzungsänderung erfolgt in drei Stufen:

Ergänzt wird die Bewertung der Standorte durch Vorschläge zur Vermeidung, Minderung und Kompensation des Eingriffes. Die Buchstabenkürzel (V/ M/ A/ E) in der Tabelle stehen dabei für:

  • V: Maßnahmen zur Vermeidung der Auswirkungen,
  • M: Maßnahmen zur (Ver-)Minderung der Auswirkungen,
  • A: Maßnahmen zum Ausgleich (= Möglichkeit der Kompensation),
  • E: Maßnahmen zum Ersatz (= Möglichkeit der Kompensation).

Datenblatt Umweltauswirkungen

*aufgrund der nicht erheblichen Beeinträchtigungen sind keine Maßnahmen (M/V/A/E) nötig – durchgeführte Maßnahmen in Bezug auf andere Schutzgüter wirken sich positiv auf das jeweilige Schutzgut aus

Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Insofern die Planung nicht umgesetzt wird, kann folgendes Szenario für die Entwicklung des Umweltzustandes im Plangebiet skizziert werden:

1. landwirtschaftliche Nutzung der Fläche als Acker

Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Die Darstellung der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung erfolgt durch die Darstellung der zu erwartenden nachteiligen und erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Datenblatt.

Durch die Inanspruchnahme von Ackerflächen und die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ergeben sich nachteilige Umweltauswirkungen für die Schutzgüter „Mensch“, „Flora/Fauna/Biodiversität“, „Boden“ und „Landschaft“. Durch Umsetzung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter. Insgesamt ist die Planung im Kontext umgebender Nutzungen und der nicht bestehenden Konflikte in Bezug auf Schutzobjekte als umweltverträglich einzuschätzen.

Kumulierung von Vorhaben benachbarter Plangebiete

In der Umgebung des Vorhabenstandortes befinden sich keine in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne entsprechend § 2 BauGB. Die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) beabsichtigt jedoch nach aktuellem Kenntnisstand die Planvorhaben „Windpark Forst-Briesnig II“ & „Solarpark Deponie Jänschwalde I“ in räumlicher Nähe des Vorhabenstandortes zu entwickeln.

Planungsalternativen

Im Vorfeld der Planung wurde durch den Vorhabenträger des Bauvorhabens, der Lausitzer Energie Bergbau AG, eine Weißflächenanalyse für die Errichtung der geplanten Photovoltaikfreiflächenanlage im Stadtgebiet von Forst (Lausitz) durchgeführt. Ziel war die Findung geeigneter Standorte in einem definierten Gebiet, welches 11.077ha umfasste. Für die Bewertung wurde hierbei ein Kriterienkatalog verwendet, welcher die Aspekte

  • Gewässer,
  • Wald und Forstwirtschaft,
  • Ziele und Grundsätze Raumordnung,
  • bebaute und unbebaute Bereiche,
  • Wohnbauflächen (Puffer 100m – 400m),
  • nationale und europäische Schutzgebiete,
  • Bergbau,
  • Landwirtschaft,
  • Infrastruktur

berücksichtigte.

Unter Anwendung eines sukzessiven Abschichtungsverfahrens wurden Flächen ausgeschlossen, welche für das Planvorhaben ungeeignet sind. Als konfliktfreiester Standort wurde der in Planung dargestellte Vorhabenbereich identifiziert.

Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Das Vorhaben ist mit einer ökologischen Bauüberwachung vor Beginn der Baufeldfreimachung auf Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten (beispielsweise FFH-Anhang IV-Arten (u. a. Zauneidechse)) zu begleiten. Wird ein Vorkommen, insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) bestätigt, ist ein Abfang im Vorhabenbereich durch einen Sachkundigen erforderlich. Weitere Maßnahmen (u.a. Regelungen zur Bauzeit außerhalb des Brutzeitraumes) sind zu beachten.

Zur Auslegung bestimmte Unterlagen

  • Lageplan i.d.F. vom 17.01.2023,
  • Nr. 2 Planzeichnung i.d.F. vom 17.01.2023,
  • Begründung i.d.F. vom 17.01.2023 (Umweltbericht in der Begründung zum Flächennutzungsplan enthalten,
  • Stellungnahmen von Umweltbehörden aus den bisherigen Beteiligungen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
  • Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öfentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV).

Planungsalternativen

Im Vorfeld der Planung wurde durch den Vorhabenträger des Bauvorhabens, der Lausitzer Energie Bergbau AG, eine Weißflächenanalyse für die Errichtung der geplanten Photovoltaikfreiflächenanlage im Stadtgebiet von Forst (Lausitz) durchgeführt. Ziel war die Findung geeigneter Standorte in einem definierten Gebiet, welches 11.077ha umfasste. Für die Bewertung wurde hierbei ein Kriterienkatalog verwendet, welcher die Aspekte

  • Gewässer,
  • Wald und Forstwirtschaft,
  • Ziele und Grundsätze Raumordnung,
  • bebaute und unbebaute Bereiche,
  • Wohnbauflächen (Puffer 100m – 400m),
  • nationale und europäische Schutzgebiete,
  • Bergbau,
  • Landwirtschaft,
  • Infrastruktur

berücksichtigte.

Unter Anwendung eines sukzessiven Abschichtungsverfahrens wurden Flächen ausgeschlossen, welche für das Planvorhaben ungeeignet sind. Als konfliktfreiester Standort wurde der in Planung dargestellte Vorhabenbereich identifiziert.

Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Das Vorhaben ist mit einer ökologischen Bauüberwachung vor Beginn der Baufeldfreimachung auf Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten (beispielsweise FFH-Anhang IV-Arten (u. a. Zauneidechse)) zu begleiten. Wird ein Vorkommen, insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) bestätigt, ist ein Abfang im Vorhabenbereich durch einen Sachkundigen erforderlich. Weitere Maßnahmen (u.a. Regelungen zur Bauzeit außerhalb des Brutzeitraumes) sind zu beachten.

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhält man keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV), welches mit ausliegt, entnommen werden.

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in rechtmäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.

Planungsbekanntmachung

Ab dem 17.03.2023 sind die offengelegten Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter

https://secure.forst-lausitz.de/portal/planungsbekanntmachungen.130750.htm

eingestellt.

Des Weiteren besteht folgende Zugangsmöglichkeit über das zentrale Landesportal des Landes Brandenburg:

https://blp.brandenburg.de

https://bauleitplanung.brandenburg.de

Zusätzlicher Hinweis:

Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit wird der Entwurf der Planzeichnung zum Bebauungsplan "Energiepark Bohrau" und der Entwurf der Planzeichnung zum vorbereitenden Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung "9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)" in folgendem Objekt ausgehängt:

Technisches Rathaus, Cottbuser Straße 10

Erdgeschoss, großes Fenster rechtsseitig des Einganges von der Cottbuser Straße 10.

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