Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“ auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat in ihrer Sitzung am 02.12.2022 einen Beschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gem. § 1 Abs.3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 2 Abs.1 BauGB zu einem vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6) im Rahmen der Beschlussvorlage Nr. SVV/0507/2022 gefasst.

Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 Abs.1 anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
  3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Die Anforderungen werden von der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung erfüllt, weshalb dieser im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden kann.

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen.

Im vereinfachten Verfahren kann gem. § 13 Abs.2 Nr. 2 der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden. Gewählt wurde diesem Verfahren die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB.

Im vereinfachten Verfahren wird gem. § 13 Abs.3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB , von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz § 13 Abs. 2 Nummer 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Auf eine Umweltprüfung wurde in diesem Bebauungsplanverfahren verzichtet.

Nunmehr soll die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung

„1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“

im Zeitraum

vom 28.03.2023 (Dienstag) bis einschließlich 02.05.2023 (Dienstag)

in der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss, Cottbuser Straße 10 in 03149 Forst (Lausitz) während folgender Zeiten erfolgen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf bei der

Stadt Forst (Lausitz), Technisches Rathaus
Fachbereich Stadtentwicklung
Cottbuser Straße 10, Zimmer 319
03149 Forst (Lausitz)

oder schriftlich bei der

Stadt Forst (Lausitz)
Lindenstraße 10-12
03149 Forst (Lausitz)

oder während der o.a. Dienstzeiten persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Anlass, Ziel und Zweck der Planung

Anlass und Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Modifikation der Festsetzungen gem. §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es soll die Zulässigkeit von freistehenden Photovoltaikanlagen eingeschränkt werden, um der weiteren Entwicklung des Industriegebiets nicht entgegenzustehen. Außerdem sollen Gewerbebetriebe mit nicht erheblichen Auswirkungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Im Einzelfall können diese zugelassen werden, sofern die Gemeinde eine entsprechende Ansiedlung als verträglich einstuft.

Derzeit sind freistehende Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten gem. § 9 BauNVO als „Gewerbebetriebe aller Art“ allgemein zulässig. Mit der Änderung sollen PV-Anlagen zukünftig nur noch als untergeordnete Nebenanlagen zu einem bestehenden Gewerbebetrieb zulässig sein.

Die Realisierung einer freistehenden Photovoltaikanlage im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans steht einer weiteren Entwicklung als Gewerbe- und Industriegebiet entgegen und gefährdet die Wahrung des Gebietscharakters. Flächen für die gewerbliche und industrielle Nutzung sind oftmals aufgrund von Schutzansprüchen schwer neu auszuweisen, daher sollten die vorhandenen Flächen Vorbehalt genießen und gesichert werden.

Zur Auslegung bestimmte Unterlagen

  • Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet Forst- Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6) Hier: Änderungsbebauungsplan als Textbebauungsplan,
  • Planzeichnung zum rechtskräftigen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6),
  • Lageplan,
  • Stellungnahmen von Umweltbehörden aus der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB, soweit diese bei der Offenlegung vorliegen,
  • Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV).

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhält man keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV), welches mit ausliegt, entnommen werden.

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in rechtmäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.

Planungsbekanntmachung

Ab dem 17.03.2023 sind die offengelegten Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter

https://secure.forst-lausitz.de/portal/planungsbekanntmachungen.130750.htm

eingestellt.

Des Weiteren besteht folgende Zugangsmöglichkeit über das zentrale Landesportal des Landes Brandenburg:

https://blp.brandenburg.de

https://bauleitplanung.brandenburg.de

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