Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Energiepark Bohrau“ auf der Grundlage des § 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Energiepark Bohrau“ auf der Grundlage des § 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in ihrer Sitzung am 03.03.2023 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung

„Energiepark Bohrau“

gem. § 3 Abs.2 BauGB gefasst (Beschlussvorlage Nr. SVV/0527/2023).

Nunmehr soll die Offenlegung des Entwurfes dieses Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 3 Abs.2 BauGB im Zeitraum vom

28.03.2023 (Dienstag) bis einschließlich 02.05.2023 (Dienstag)

in der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss, Cottbuser Straße 10 in 03149 Forst (Lausitz) während folgender Zeiten erfolgen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf bei der

Stadt Forst (Lausitz), Technisches Rathaus
Fachbereich Stadtentwicklung
Cottbuser Straße 10, Zimmer 319
03149 Forst (Lausitz)

oder schriftlich bei der

Stadt Forst (Lausitz)
Lindenstraße 10-12
03149 Forst (Lausitz)

oder während der o.a. Dienstzeiten persönlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Geltungsbereich + Größe des Plangebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Das Plangebiet befindet sich vollständig auf dem Gemeindegebiet der Stadt Forst (Lausitz) auf den (teilweise) rekultivierten Flächen in der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde. In der Umgebung des Standortes befinden sich die Ortschaften Gosda (Entfernung ca. 850m, südlich gelegen), Mulknitz (Entfernung ca. 1.300m, östlich gelegen), Bohrau (Entfernung ca. 1000m, nordöstlich gelegen) und Grötsch (Entfernung ca. 2.500m, nordwestlich gelegen). Daneben grenzen in direkter Nähe das Depot Jänschwalde I und das Depot Jänschwalde II (westlich) sowie das Malxetal (nördlich) an.

Der Geltungsbereich des Plangebietes wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss etwas verkleinert (von 410ha auf 408ha).

Leistungsgröße der geplanten Freiflächenfotovoltaikanlage

Ca. 400 MWp (bei Aufstellungsbeschluss 410 MWp).

Planungsziel

Durchführung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung einer sonstigen Sonderbaufläche zur Nutzung erneuerbarer Energien mit der Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“ gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.

Erforderlichkeit von 2 Bauleitplanverfahren

Da sich die beabsichtigte Aufstellfläche für Fotovoltaikanlagen vor dem B-Planverfahren im Außenbereich nach § 35 BauGB befand, war es zur Schaffung der für die Entwicklung eines Sondergebietes i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“ planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Grund:

Die Nutzung von Solarenergie ist im Außenbereich nicht privilegiert.

Zudem ist es notwendig, im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.3 BauGB ein 9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) einzuleiten. Hierdurch wird dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 BauGB entsprochen.

Hierzu erfolgt eine gesonderte Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz).

Bislang weist der gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 keine Darstellungen auf (Weißfläche).

Betrachtung umwelt- und naturschutzrechtlicher Aspekte (Hinweispflicht gem. § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB)

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

1a) Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Die Gliederung wird in die Kapitel „Schutzgebiete“, „Biotope “, „Fauna & biologische Vielfalt“, „Boden & Fläche“, „Wasser“, „Klima“, „Kultur- & Sachgüter“, „Schutzgut Mensch“, „Landschaftbild“ sowie „Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung“ unterteilt. Insofern relevante Festlegungen in übergeordneten Planungen für das Plangebiet vorliegen, werden diese dargestellt und beschrieben.

1aa) Schutzgebiete

Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind:

  • FFH-Gebiet „Euloer Bruch“ (4253-302) - Entfernung: ca. 1.200m östlich des Plangebietes,
  • FFH-Gebiet „Neißeaue“ (3553-308) - Entfernung: 3.300m nordöstlich des Plangebietes,
  • SPA-Gebiet „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“ (4151-421) – Entfernung: ca. 4.000m nordwestlich des Plangebietes,
  • Landschaftsschutzgebiet „Wiesen- und Teichgebiet Eulo und Jamno“ (4253-601) – Entfernung: ca. 1.100m östlich des Plangebietes,
  • Naturschutzgebiet „Euloer Bruch“ (4253-501), 1.200m östlich des Plangebietes.

Gemäß den Informationen zu dem FFH-Gebiet „Oder-Neiße-Ergänzung“ ist beabsichtigt, dass FFH-Gebiet zu löschen. Die vom Vorhaben gegebenenfalls betroffene Teilfläche soll zukünftig Bestandteil des FFH-Gebietes „Neißeaue“ (DE 4354-301) sein. Da im Rahmen der 24. Erhaltungszielverordnung (24. ErhZV, MLUL 2018d) dem FFH-Gebiet „Neißeaue“ die Teilfläche des FFH-Gebietes „Oder-Neiße-Ergänzung“ im Kartenblatt 53 bereits zugeordnet wurde, wurde das FFH-Gebiet hier bereits als„Neißeaue“ (DE 4354-301) bezeichnet.

1ab) Biotope

Es wurde eine Biotoptypenkartierung unter besonderer Berücksichtigung der im Land Brandenburg nach § 18 BbgNatSchAG und § 30 BNatSchG geschützten Biotopen auf Grundlage des im Land Brandenburg gebräuchlichen Biotopkartierungsschlüssels durchgeführt. Die Kartierung der Biotope erfolgte in der Intensität B (Grund- und Vegetationsbogen). Die Geländearbeiten fanden vom 12.04.2022 bis zum 05.08.2022 statt.

Für die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Biotopstrukturen im Sinne der Eingriffsregelung ist nicht die gegenwärtige Bestandssituation maßgeblich, sondern die Entwicklung der Biotoptypen nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung gemäß den bergrechtlichen Betriebsplanungen. Die gesetzlich geschützten Biotopstrukturen wurden bei den Planungen berücksichtigt und von diesen nicht berührt.

Biotopkartierung

Insgesamt wurden 311 Biotope erfasst. 46 Biotope unterliegen nach § 18 BbgNatSchAG bzw. § 30 BNatSchG dem gesetzlichen Schutz in Brandenburg. Geschützte Biotope nehmen eine Fläche von 11,7ha bzw. 2,2% der Gesamtfläche ein. In Tabelle 1 auf Seite 14-15 sind die kartierten Biotoptypen mit Biotopcodes, allgemeiner Bezeichnung, Schutzstatus (ohne Einordnung), Flächengröße in Hektar sowie Anzahl kartierter Flächen zusammengefasst.

Biotope nach Abschlussbetriebsplänen / Sonderbetriebsplan Natur und Landschaft

Für die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Biotopstrukturen ist nicht die gegenwärtige Bestandssituation maßgeblich, sondern die Entwicklung der Biotoptypen nach Abschluss der Wiedernutzbarmachung gemäß den bergrechtlichen Betriebsplanungen. Eine Tabelle auf Seite 17 des Umweltberichtes gibt einen Überblick über die sich einstellenden Biotope, die Grundlage für die Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut und die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft darstellen.

Im Plangebiet befinden sich keine Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG). Das Plangebiet ist aber zum Teil von Wald im Sinne des Waldgesetz des Landes Brandenburg umrandet bzw. sind Flächen gemäß den bergrechtlichen Betriebsplanungen als Waldflächen herzustellen.

1ac) Fauna & biologische Vielfalt

Für die Beurteilung möglicher Auswirkungen durch das Planvorhaben erfolgte in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße eine Erfassung der Avifauna (Brut- und Rastvögel), Reptilien und Amphibien. Die Erfassungen wurden 2021 begonnen und im Folgejahr 2022 abgeschlossen. Um mögliche Auswirkungen auf größere Wildtiere (u.a. Reh-, Rot- und Schwarzwild) und deren Wechselkorridore ermitteln zu können, wurden Abstimmungen mit den lokalen Jagdpächtern und Revierförstern zur Nutzung der Flächen durch das Wild geführt. Weiterhin wurde 2022 ein wildtier-ökologisches Gutachten in Auftrag gegeben, um u.a. die Lebensraumansprüche und Migrationsbeziehungen der hier relevanten Arten zu ermitteln.

Avifauna – Brutvorkommen

Als Grundlage wurde folgende Quelle herangezogen:

  1. Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben Bebauungsplan „Energiepark Bohrau“, Stadt Forst (Lausitz) Stand: 17.01.2023,
  2. Erfassung und Bewertung der Brutvögel im Bereich des geplanten „Energieparks Bohrau“, Endbericht 2021/2022, K&S – Büro für Freilandbiologie und Umweltgutachten, September 2022,
  3. Erfassung der Rastvögel im Bereich des geplanten „Energieparks Bohrau“, Endbericht Saison 2021/2022, K&S – Büro für Freilandbiologie und Umweltgutachten, September 2022.

Auszug aus dem Fachbeitrag:

Im Untersuchungsgebiet konnten innerhalb der Erfassungen 2021/2022 67 Vogelarten nachgewiesen werden. Davon können 43 Arten als Brutvögel (Status „B“ und „C“) eingeschätzt werden. 26 Brutvogelarten wurden innerhalb der Untersuchungen als wertgebend eingestuft (Bekassine, Bluthänfling, Brachpieper, Braunkehlchen, Feldlerche, Fischadler, Flussregenpfeifer, Grauammer, Heidelerche, Kranich, Kuckuck, Mäusebussard, Neuntöter, Raubwürger, Rebhuhn, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Sperbergras-mücke, Star, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Uferschwalbe, Wendehals, Wiedehopf). Brachpieper, Fischadler, Heidelerche, Kranich, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler und Sperbergrasmücke sind im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Fünfzehn der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Arten (Bekassine, Bluthänfling, Brachpieper, Braunkehlchen, Fischadler, Feldlerche, Kuckuck, Raubwürger, Rebhuhn, Sperbergras-mücke, Star, Steinschmätzer, Turteltaube, Wendehals, Wiedehopf) sind in der Roten Liste Deutschlands aufgeführt. Sechzehn Arten (Bekassine, Bluthänfling, Brachpieper, Braunkehlchen, Feldlerche, Flussregenpfeifer, Neuntöter, Rebhuhn, Rohrweihe, Sperbergrasmücke, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Uferschwalbe, Wendehals, Wiedehopf) stehen zudem in der Roten Liste Brandenburg (LfU, 2019). Im Rahmen der Erfassung der Groß- und Greifvögel (Horstkartierung) im 300m-Radius wurden in der Kartiersaison 2022 keine Nester innerhalb des Untersuchungsgebietes gefunden.

Avifauna – Rastvorkommen

Im Untersuchungsgebiet konnten innerhalb der Erfassungen 2021/2022 81 Vogelarten nachgewiesen werden. 10 Vogelarten wurden innerhalb der Untersuchungen als wertgebend eingestuft (Höckerschwan, Singschwan, Weißwangengans, nordische Gänse (Bläss- und Saatgans, inkl. unbestimmter Gänse), Kurzschnabelgans, Graugans, Kranich, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Mornellregenpfeifer). In nennenswerten größeren Trupps traten Bergfinken, Berghänflinge, Wacholderdrosseln und Stieglitze im Untersuchungs-gebiet auf. Insbesondere Greifvögel nutzten die Strukturen im Winter als Nahrungshabitat. Es konnten 14 Arten, darunter häufige Arten, wie Mäusebussard und Turmfalke, aber auch seltene Arten wie Merlin oder Kornweihe, nachgewiesen werden.

Reptilien

  1. Abschlussbericht zur faunistischen Untersuchung hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien auf der Vorhabensfläche – Errichtung einer Photovoltaik-Anlage Tagebau Jänschwalde, Oktober 2021,
  2. Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben Bebauungsplan „Energiepark Bohrau“, Stadt Forst (Lausitz) Stand: 17.01.2023.

Während den Untersuchungen im Jahr 2021 konnte im Osten des Plangebietes eine überlebens- und reproduktionsfähige Population der Zauneidechse nachgewiesen werden. Im Rahmen der faunistischen Untersuchung konnten acht Fundbereiche innerhalb des Vorhabengebietes herausgearbeitet werden. Diese verteilen sich locker im gesamten untersuchten Gebiet. Den größten Anteil stellen dabei adulte Weibchen dar. Daneben konnte eine weibliche Blindschleiche nachgewiesen werden.

Amphibien

Amphibien konnten während den Untersuchungen nicht festgestellt werden. Geeignete Reproduktions-stätten finden sich nicht innerhalb des Untersuchungsgebietes. Potentiell geeignete Strukturen stellen das temporäre Kleingewässer im zentralen südlichen Bereich des Untersuchungsgebietes sowie die Entwässerungsgräben dar, welche von den Planungen unberührt bleiben bzw. nicht in Anspruch genommen werden.

Säugetiere (Wechselkorridore)

Im Bereich des Vorhabenstandortes befinden sich potentiell Wechselkorridore für den Wechsel von Reh-, Schwarz- und Rotwild.

Wolf

Das Untersuchungsgebiet befindet sich nach den Angaben des LfU im Bereich des Revieres „Teichland“ bzw. aufgrund keiner festen Reviergrenzen von Wölfen, im Überlappungsbereich der Wolfsreviere „Teichland“ und „Bärenklau“. Details können der Karte „Bestätigte Wolfsvorkommen in Brandenburg für das Wolfsjahr 2021/2022 (Stand April 2022)“ zu den bestätigten Wolfsvorkommen entnommen werden.

1ad) Boden & Fläche

Zur Angabe der im Bereich des Vorhabenstandortes vorkommenden Böden wurden die digitalen Daten (Quelle: https://www.geoportal.brandenburg.de, Stand November 2021) ausgewertet. Folgende Aussagen können getroffen werden:

Boden

Am Vorhabenstandort handelt es sich gemäß den Daten des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg um Regosole und Lockersyroseme aus Kippsand oder Kies führendem Kippsand und gering verbreitet vergleyte Kollvisole sowie selten Hortisole aus Kippsand über periglaziär-fluviatilem oder Schmelzwassersand.

Es handelt sich um Böden überwiegend ohne Nässeeinfluss und verbreitet geringem Stauwassereinfluss.

Die Bewertung der Böden erfolgt auf Grundlage der Handlungsanleitung „Anforderungen des Bodenschutzes bei Planungs- und Zulassungsverfahren im Land Brandenburg“ (LUA 2003). Demnach ist die Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen untergliedert nach:

  • Lebensraumfunktionen (Biotopentwicklungspotential, natürliche Bodenfruchtbarkeit),
  • Regelungsfunktionen bei Offenland,
  • Archivfunktionen.

Die biotopbezogene Lebensraumfunktion (Biotopentwicklungspotenzial) zielt darauf ab, dass aufgrund besonders ausgestatteter Biotope mit besonderen Standortfaktoren Arten und Lebensgemeinschaften spezifische Lebensbedingungen vorfinden. Die Bewertungsklassen orientieren sich an der Bodenzahl. Die im Plangebiet vorkommenden Flächen liegen im Bereich des Landbaugebietes III (Ackerzahlen von 28 bis 35). Entsprechend der Kriterien der Handlungsanleitung Bodenschutz (LUA 2003: 7 - Tab. 1) werden sie demnach als sehr gering bezüglich ihres Biotopentwicklungspotenzials bewertet. Weiterhin ist festzustellen, dass die Böden im Untersuchungsraum eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Lebensraumfunktion bzw. der natürlichen Bodenfruchtbarkeit aufweisen. Da es sich um vorwiegend Regosole handelt, sind keine besonderen Regelungsfunktionen bei Offenland und Archivfunktionen zu identifizieren.

Altlasten

Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine künstliche Aufschüttung von Abraum (Kippengelände des Tagebaus Jänschwalde). Generell erfolgt vor der bergbaulichen Inanspruchnahme die Beräumung von vorhandenen Altlasten bzw. Altablagerungen gemäß der vorliegenden Genehmigung. Damit wurde sichergestellt, dass keine belasteten Böden bei der Wiedernutzbarmachung eingesetzt wurden.

1ae) Wasser

Angabe der Bestandssituation des Wasserhaushaltes im Bereich (angrenzend) des Vorhabenstandortes wurden die digitalen Daten des Landesamtes für Umwelt (Quelle: https://www.maps.brandenburg.de, Stand: November 2021) ausgewertet. Folgende Aussagen können getroffen werden:

Grundwasser

Der Vorhabenstandort befindet sich im Grundwasserabsenkungsgebiet des Braunkohlentagebaus Jänschwalde. Das Grundwasser im Plangebiet wird dem Grundwasserkörper HAV_PE10 zugeordnet. Der Grundwasserstand im Kippengrundwasserleiter in den Flächen im Plangebiet auf dem Territorium der LE-B stellt sich zum Zeitpunkt 04/2021 folgedermaßen dar: (LE-B, 2022)

  • im Nordwesten beträgt der Kippengrundwasserstand +44m NHN bis +45m NHN,
  • im Nordosten beträgt der Kippengrundwasserstand +51m NHN bis +52m NHN,
  • im Südwesten beträgt der Kippengrundwasserstand ca.+46m NHN,
  • im Südosten beträgt der Kippengrundwasserstand +50m NHN.

Der Grundwasserstand im Kippengrundwasserleiter in den Flächen im Plangebiet auf dem Territorium der LMBV stellt sich 2021 folgedermaßen dar (LMBV, 2021):

Die Flächen im Plangebiet liegen innerhalb einer noch aktuell wirkenden bergbaulich bedingten Grundwasserbeeinflussung. Der derzeitige Grundwasserstand im vom Bergbau beeinflussten Haupt-hangendgrundwasserleiter liegt bei +44m NHN (nordwestliche Grenze) bis + 56m NHN (südliche Grenze).

Nachbergbauliche Grundwassergleichen (Prognose)

Die nachbergbaulichen mittleren Grundwassergleichen wurden in 10/2020 mit dem Hydrologischen Großraummodell Jänschwalde HGMJaWa-2019 durch das Ingenieurbüro für Grundwasser GmbH prognostiziert. Die modellierten nachbergbaulichen mittleren Grundwassergleichen wurden auf der Grundlage der maximalen Einstauhöhen in den Bergbaufolgeseen und der mittleren statistisch gesicherten Grundwasserneubildung in ihrer räumlichen Verteilung ermittelt. Der im Verantwortungsbereich der LMBV befindliche Klinger See wurde entsprechend Planfeststellungsbeschluss vom 12.10.2018 mit dem Höchstwasserstand von + 71,5m NHN im Modell angesetzt.

Die nachbergbaulichen Höchstgrundwasserstände (HW100) ergeben sich durch einen Sicherheitszuschlag von maximal 1m, jedoch höchstens flurgleich.

Der nachbergbauliche mittlere Kippengrundwasserstand in den Flächen im Plangebiet auf dem Territorium der LE-B stellt sich folgendermaßen dar:

  • im Nordwesten beträgt der nachbergbauliche mittlere Kippengrundwasserstand ca. +65 m NHN,
  • im Südosten beträgt der nachbergbauliche mittlere Kippengrundwasserstand ca. +67 m NHN.

Oberflächengewässer

Innerhalb des Plangebietes findet sich ein temporär mit Wasser gefülltes Kleingewässer, welches nicht in Anspruch genommen wird. In näherer Umgebung finden sich der Klinger See (ca. 1,3 Kilometer westlich), das Euloer Teichgebiet (ca. 1,6 Kilometer östlich) und der Malxe-Neiße-Kanal (ca. 1,7 Kilometer östlich). Nördlich des Vorhabengebietes wird nach der abgeschlossenen Rekultivierung die Malxe verlaufen.

Schutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete bzw. Trinkwasserschutzgebiete.

Aktuelle Entwässerungssituation des anfallenden Niederschlagswassers

Derzeit wird das anfallende Niederschlagswasser innerhalb des Vorhabenstandortes zur Versickerung gebracht bzw. mit Hilfe von Gräben entlang bestehender Wirtschaftswege aus dem Untersuchungsgebiet geleitet.

1af) Klima

Das Plangebiet wird dem Klimabezirk des Ostdeutschen Binnenklimas zugeordnet. Durch die kontinentalen Einflüsse sind größere Temperaturschwankungen zu verzeichnen (trockene warme Sommer, kalte Winter).

Klimadaten:

  • Durchschnittliche Jahrestemperatur: 8,5°C,
  • mittlere Januar- / Julitemperatur: - 1,0°C / + 18,0 °C,
  • mittlerer Jahresniederschlag: 625mm,
  • Sonnenscheindauer: 1700h,
  • Hauptwindrichtungen: S 15%, SW 22%, W 19%.

Die Flächen des Energieparks Bohrau befinden sich in der Bergbaufolgelandschaft des aktiven Tagebaus Jänschwalde. Für den Zeitraum der bergbaulichen Aktivitäten sind Veränderungen der Temperatur- und Windverhältnisse im lokalen Umfeld festzustellen.

Durch die Rekultivierung des Tagebaus und die Entstehung von Restseen werden sich kleinklimatisch wiederum Veränderungen ergeben, welche die Temperaturen und den Wärmehaushalt beeinflussen.

1ag) Kultur und Sachgüter

Die denkmalpflegerischen Belange im Bereich des Vorhabenstandortes werden unter Einbeziehung der digitalen Daten des Brandenburgisches Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (Quelle: https://gis-bldam-brandenburg.de, Stand: November 2021) betrachtet.

Archäologie

Die Flächen des Plangebietes wurden vor der Inanspruchnahme durch den Tagebau archäologisch untersucht. Daher sind archäologische Funde auszuschließen.

Denkmalschutz

Innerhalb des Vorhabenstandortes befinden sich keine unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen. Eine Anfrage an die zuständige Bodenschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße erfolgte am 23.11.2021. Der unteren Denkmalschutzbehörde sind keine Bau- oder Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet bekannt (Schreiben vom 25.11.2021).

2ah) Schutzgut Mensch

Bestehende Immissionssituation

Derzeit wirken innerhalb des Plangebietes keine Immissionen ein, welche beispielsweise durch Bahn- oder Straßenverkehr verursacht werden. Der Geltungsbereich ist nicht bewohnt. Die nächsten schutzbedürftigen Wohnbebauungen befinden sich in mehr als 720 Meter südwestlicher Richtung (Gemeinde Wiesengrund, OT Gosda).

Strahlenschutz

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Radon-Vorsorgegebiet (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz). Die Angaben (Karte: „Durchschnittliche Radon-Konzentrationen in der bodennahen Atmosphäre (Freiluft)“) des Bundesamtes für Strahlenschutz gibt für die Umgebung Werte von <= 10kBq/m3 an.

Bestehende Emissionssituation

Vom Vorhabenstandort wirken aktuell keine Emissionen auf benachbarte Grundstücke ein, da es sich um bereits rekultivierte Tagebauflächen handelt. Emissionen treten vor allem durch die Flächen des aktiven Tagebaus Jänschwalde sowie des Depots II hervor, dabei sind insbesondere Staubbelastungen zu nennen.

1ai) Schutzgut Landschaftsbild

Das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabenstandortes und dessen Umgebung wird aktuell durch landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, landwirtschaftlich genutztes Grünland sowie durch Waldflächen und die angrenzenden Betriebsflächen des Depots II geprägt. Es handelt sich um Flächen der rekultivierten Bergbaufolgelandschaft. Strukturiert werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Gehölzstreifen (lückige Hecken und Windschutzstreifen) und aufgeschichtete Stubbenhaufen (Schlagabraum, Holz). Das Braunkohlekraftwerk „Jänschwalde“ mit den zugehörigen Kühltürmen sowie der Windpark „Briesnig“ (Gemeinde Forst (OT Briesnig), Inbetriebnahme 2018) im Norden bzw. Nordwesten stellen landschaftsbild-beeinträchtigende Bauwerke in der Umgebung des Plangebietes dar.

Die Schutzwürdigkeit einer Landschaft definiert sich über das Vorhandensein von Schutzgebieten und - objekten, insbesondere, die dem Schutz der Landschaft dienen bzw. die gesellschaftliche Wertigkeit erhöhen. Diese Landschaftsbereiche sind mit ihrem hohen Erholungswert überwiegend auch Hauptbereiche der landschaftsbezogenen Erholung und touristischen Nutzung. Das Plangebiet ist im Sinne der Begriffsdefinition kein Bestandteil einer schutzwürdigen Landschaft. Es treten erhebliche Vorbelastungen auf, zu nennen sind hier das Kraftwerk westlich des Geltungsbereichs sowie die Windenergieanlagen. Auch die intensive, landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets stellt eine Beeinträchtigung dar. Diese Faktoren führen zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Akustische Vorbelastungen, die für die Wahrnehmung des Landschaftsbildes ebenfalls von Relevanz sind, bilden für den Nahbereich die frequentierte Kreisstraße K7110. Die sich mit ihrem hohen Erholungswert südöstlich anschließenden Landschaftsbereiche um die Euloer Teiche sind durch die vorhandene Sichtverschattung und das bewegte Relief der Landschaft weitestgehend vom Plangebiet abgeschirmt.

1aj) Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Insofern die Planung nicht umgesetzt wird, verbleibt das Plangebiet im Zustand und in der Nutzung gemäß den Festlegungen der Abschlussbetriebspläne bzw. des Sonderbetriebsplanes Natur und Landschaft.

1b) Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Die Darstellung der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung erfolgt nach der Gliederung in die Kapitel „Schutzgebiete“, „Biotope“, „Fauna & biologische Vielfalt“, „Fläche & Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Kultur- & Sachgüter“, „Schutzgut Mensch“, „Landschaftsbild“ sowie „Kumulierung von Vorhaben benachbarter Plangebiete“.

Ursachen von erheblichen Beeinträchtigungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter können bau-, betriebs- und anlagebedingte Wirkfaktoren sein. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Wirkfaktoren nach LAMBRECHT et al. (2007) wurden für die Wirkungsprognose des vorliegenden Bebauungsplans herangezogen. Die vollständige Liste befindet sich im Anhang.

Baubedingte Wirkfaktoren

Während der Errichtung der Anlage sind nichtstoffliche Wirkungen zu erwarten. Insbesondere durch die Baufahrzeuge kommt es (zumindest) kurzfristig zu einer Verkehrszunahme, Erschütterungen sowie Lärm- und Lichtemissionen, welche innerhalb des Vorhabengebietes wirken. Demgegenüber steht die überwiegend landwirtschaftliche Bewirtschaftung im direkten Umfeld des Plangebietes. Somit wird die Verkehrszunahme durch die Baumaßnahme als nicht erheblich eingeschätzt.

Anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren

Für die Aufständerung der Solarmodule und Anlage der Nebenanlagen wird eine Gesamtvollversiegelung (korrelierte Punktversiegelung) von 7% der Baufensterfläche angenommen. Die zusätzliche Teilversiegelung innerhalb des Plangebietes bedingt sich durch die Neuanlage von Wirtschaftswegen. Ein Großteil der Wirtschaftswege ist bereits vorhanden und soll auch weiterhin genutzt werden. Betriebsbedingt sollen die Grünflächen zwischen den Modultischen, die aktuell keiner Versiegelung unterliegen, extensiv durch Pflegeregime (Mahd oder Beweidung) bewirtschaftet werden. Die Mahd ein bis zweimaligen Mahd im Jahr (ohne Eintrag von Pestiziden und außerhalb der Hauptreproduktionszeiten von Brutvögeln) durchgeführt. Erhebliche Störungen durch die Mahd werden aufgrund der ohnehin im direkten Umfeld stattfindenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungen nicht erwartet. Die jeweiligen Teilflächen der Freiflächenphoto-voltaikanlage (Baugebiete) müssen komplett umzäunt werden, um Gefahren, welche durch elektrische Spannung hervorgerufen werden, vorzubeugen. Daneben dient die Einzäunung zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus. Da zukünftig ggf. eine Beweidung der Flächen bzw. Teilflächen ohne die Errichtung eines Untergrabschutzes stattfindet, müssen alternativer Beweidungsmethoden (z.B. Einsatz von Herdenschutz-hunden) durchgeführt werden. Die Aufstellung der Module bedingt eine Verschattung des Bodens und somit eine Veränderung der standortrelevanten Faktoren (insbesondere des Kleinklimas). Aufgrund der Boden-freiheit von 0,8m und dem Abstand der Solarmodule sowie der Modulreihen (> 5 Meter) wird der Einfluss als nicht erheblich eingeschätzt. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage stellt eine technische Anlage und somit eine Veränderung des Landschaftsbildes dar. Durch die umgebenden natürlichen Strukturen (Wald, Heckenstrukturen,…) wird der Einfluss nicht als erheblich eingeschätzt.

1ba) Schutzgebiete

Die genannten Schutzgebiete (2aa) bleiben ohne Betrachtung, da durch das Vorhaben keine Schutzgebiete betroffen sind bzw. beeinträchtigt werden.

1bb) Biotope

Entsprechend des Planvorhabens und der damit verbundenen Nutzungen werden sich die Biotopstrukturen entsprechend der Zuordnung gemäß der Biotopkartierung Brandenburg – Liste der Biotoptypen, 2011 (mit Angaben zum gesetzlichen Schutz (§32 BbgNatSchG, zur Gefährdung und zur Regenerierbarkeit) zukünftig wie folgt darstellen (unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan und dem Zielzustand der Wiedernutzbarmachung):

  1. Frischwiesen und Frischweiden, Trocken- oder Halbtrockenrasen je nach Bodeneignung (Freiflächen-Photovoltaikanlage) - Flächenumfang 3.342.583m² → berücksichtigt ist die festgesetzte Baugrenze (Nebenanlagen – Trafo, Wechselrichter, sowie Fläche für die innere Verkehrserschließung ist in der GRZ zu beachten)
  2. Hecken und Windschutzstreifen - Flächenumfang 435.700m² → berücksichtigt sind die festgesetzten Hecken innerhalb und randlich der Sondergebietsflächen
  3. Feldgehölze - Flächenumfang 10.130m² → berücksichtigt sind Flächen innerhalb der Sondergebiete SO 1 und SO 14
  4. Baumgruppe - Flächenumfang 15.359m² → berücksichtigt ist der festgesetzte Bereich (M4) im Südosten des Plangebietes
  5. Baumreihe, Allee - Flächenumfang 90.227m² → berücksichtigt sind die Pflanzungen entlang der geplanten Kreisstraße Mulknitz – Grötsch
  6. Fläche für Landwirtschaft - Flächenumfang 79.282m² → berücksichtigt ist die Fläche (M1) im südlichen zentralen Bereich des Plangebietes
  7. Weg mit wasserdurchlässiger Befestigung - Flächenumfang 34.787m² → berücksichtigt sind private Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung
  8. Straße, vollversiegelt - Flächenumfang 26.212m² → berücksichtigt sind öffentliche Verkehrsflächen
  9. Gräben, weitgehend naturfern, ohne Verbauung - Flächenumfang 42.670m² → berücksichtigt sind Entwässerungsgräben
  10. Staudenfluren und -säume - Flächenumfang 556m² → berücksichtigt ist die bestehende Fläche im westlichen Bereich der Sondergebietsfläche SO 14.

Eine Tabelle im Umweltbericht auf Seite 32 und 33 zeigt die Einstufung von Biotoptypen nach ihrer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und einige typische Beispiele für Lebensräume auf. Die genannten Biotope im Plangebiet beziehen sich auf die vorhandenen Biotope nach Abschluss der Rekultivierung (Abschlussbetriebspläne, Sonderbetriebsplan Natur und Landschaft).

Im Vergleich zur Bestandssituation kann konstatiert werden, dass sich der Charakter des Vorhabenstandortes aufgrund der geplanten Photovoltaikfreiflächenanlage verändern wird. Entsprechend der Aufstellung der Module mit Reihenabständen von überwiegend ca. 5m, der zukünftigen Bewirtschaftung der dazwischenliegenden Flächen als extensives Grünland sowie der Entwicklung von weiteren extensiven Grünlandflächen (z.B. Blühstreifen) in den Randbereichen des Standortes tritt insbesondere ein Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen ein. Die intensive Ackerbewirtschaftung wird durch eine Pflege zwischen und unter den Modulreihen und der Maßnahmenfläche M1 (maximal 2-malige Mahd in der Regel zwischen dem 15.08. und 28.02. bzw. Beweidung) hin zu extensivem Grünland (Frischwiesen und Frischweiden) umgestellt. Bestehende Gehölzstrukturen bleiben erhalten und werden durch Anpflanzungen und Sukzession ergänzt. Das bestehende (temporäre) Kleingewässer bleibt ebenfalls erhalten.

Insbesondere durch die Umwandlung intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen in extensive Grünlandflächen mit einem Umfang größer drei Millionen Quadratmetern sowie dem Erhalt bestehender Strukturen ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

1bc) Fauna & biologische Vielfalt

Wie bereits dargestellt, wurden für die Säugetiere, Avifauna, Amphibien und die Reptilien die vorliegenden Daten ausgewertet und Erfassungen nach gängigen Methodenstandards durchgeführt. Erfassungen wurden in den Jahren 2021/2022 durchgeführt und flossen in den zu erarbeiteten Artenschutzfachbeitrag ein. Innerhalb des Fachbeitrages wurden die Beeinträchtigungspotentiale auf die vorkommenden Arten ermittelt. Prioritär sind u.a. die vorkommenden Offenland- Vogelarten. Eine untergeordnete Rolle spielen Säugetiere, Reptilien und Amphibien, da ihre Reproduktionsstätten nicht in Anspruch genommen werden. Entsprechend dem Planvorhaben werden als spezifische Lebensräume intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen beansprucht, welche aufgrund versicherungstechnischer Vorgaben nach Abschluss der Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlagen eingezäunt werden müssen.

Säugetiere (Wechselkorridore)

Eine Betroffenheit von Säugetieren kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Angabe zu bestehenden Wildwechselkorridoren wurde durch Abstimmungen mit den lokalen Jagdpächtern über die Nutzung von Jagdflächen durch das Wild und weitere Rechercheergebnisse bestätigt. Erste Ergebnisse der noch nicht abschließenden Untersuchungen innerhalb des wildtierökologischen Gutachtens unterlegen Migrationskorridore von Großsäugern. Mit der Schaffung von zwei durchgängigen Wildkorridoren (Breite 50 m in Nord-Südausrichtung) und drei durchgängigen Wildkorridoren (40m Breite in Ost-Ausrichtung) durch das gesamte Plangebiet, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Um die Einwanderung von Wildtieren in den geplanten Straßenverlauf (Kreisstraße Mulknitz – Grötsch) zu vermeiden, werden zusätzliche Wildschutzzäune von der Einfriedung der Teilflächen des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“ bis zum Bankett der Straße innerhalb der Bauverbotszone errichtet. Gleichzeitig erfolgt eine Böschungsangleichung im Querungsbereich um Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Übergeordnete Migrationswege innerhalb des Freiraumverbundes stehen dem Großwild weiterhin zur Verfügung (großräumige Wanderungen von z.B. Rotwild, Elch oder Wisent). Das neu zu gestaltende Malxetal im Norden des Untersuchungsgebietes und der bestehende Waldgürtel im Süden des Vorhabens sind als solche geeigneten Strukturen anzusehen, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Alle weiteren im Plangebiet erfassten Habitate (Biotope) bleiben von der Planung weitgehend unberührt. Unter Berücksichtigung des Planvorhabens lassen sich folgende Beeinträchtigungsszenarien ableiten:

Durch die Errichtung von Wildkorridoren innerhalb des Plangebietes können Barrierewirkungen verringert werden. Dazu werden bestehende Hecken und Windschutzstreifen genutzt und erweitert. Innerhalb der Flächen wird auf eine vollständige Bepflanzung verzichtet, um eine Migration zu ermöglichen (Bepflanzung 30%). Die geplanten Migrationskorridore verlaufen in Ost-West- sowie in Nord-Süd-Richtung.

Um die Migration von mittelgroßen bis kleinen Säugetieren in den eingezäunten SO-Feldern auch weiterhin zu gewährleisten, ist eine Bodenfreiheit von 15cm auf der gesamten Länge zu ermöglichen, alternativ werden 20x20cm große Durchlässe aller 30 Meter integriert. Aufgrund der Lage innerhalb eines bzw. mehrere Rudel von Wölfen, wird eine potentielle Beweidung ausschließlich mit Herdenschutzmaßnahmen (z.B. Hütehunde) durchgeführt und auf einen Untergrabschutz verzichtet.

Untersuchungen zum Raum-Zeitverhalten von Wölfen haben gezeigt, dass sie an keinen besonderen Lebensraum angepasst sind, sondern überall leben können, wo sie ausreichend Nahrung und Rückzugsräume (vor menschlichen Störungen) finden, um ihre Welpen aufzuziehen. Die Vegetationsform ist für Wölfe nebensächlich, solange genügend Huftiere als Nahrungsgrundlage vorhanden sind. Aufgrund der Biotopausstattung (vorrangig Intensivacker) innerhalb des Plangebiets ist keine Reproduktionsstätte der Art zu erwarten.

Eine Beeinträchtigung von potentiellen Reproduktionsstätten von Fledermäusen kann ausgeschlossen werden, da keine dafür geeigneten Habitate überplant werden. Eine Beeinträchtigung der Jagdhabitate kann ebenfalls ausgeschlossen werden.

Es verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Artengruppe der Säugetiere.

Avifauna

Brutvögel

Entsprechend den Erfassungen (Kartierungen 2021/2022) kann eine Betroffenheit von insbesondere Arten des Offenlandes (Feldlerche, Heidelerche, Grauammer, …) festgestellt werden, welche die offenen Bereiche des Vorhabens als Brutplatz nutzen. Durch hochfrequente Töne, welche bei dem Betrieb von Wechselrichtern erzeugt werden, kann der Umstand eintreten, dass der unmittelbare Bereich durch Brutvögel gemieden wird. Gemäß einer Stellungnahme des NABU bezüglich eines anderen Solarparkes (SP Waldpolenz, Sachsen, Stadt Brandis, 16.11.2020) zeigen Vögel kein Meideverhalten im Umfeld der Transformatoren.

➢ Somit kann eine Betroffenheit der Arten nicht ausgeschlossen werden.

Rastvögel

Die Erfassungen von Zug- und Rastvögeln (Herbst 2021 bis Frühjahr 2022) zeigt, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Aufgrund der ermittelten Arten innerhalb des Plangebietes und der Biotopausstattung (Intensivacker) ist nicht davon auszugehen, dass es sich hier um einen traditionell genutzten Rastplatz handelt. Das Plangebiet befindet sich nicht in einer regional bedeutsamen Vogelzugachse bzw. in einem Vogelzugkorridor. Weiterhin stehen im Umfeld des Plangebietes adäquate Flächen zur Verfügung, welche durch Zug- und Rastvögel genutzt werden können.

➢ Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden.

Durch die Anlage der Module der Freiflächen-Photovoltaikanlage können Brutplätze verschiedener Vogelarten beeinträchtigt werden. Studien unterschiedlicher Solarparks zeigen, dass bei Einhaltung von ausreichendem Abstand (mind. 3 Meter) und einem ausreichend besonnten Bereich (2,5m) zwischen den Modulreihen (Gesamtabstand in der Regel ca. 5m) Offenlandarten, wie die Feldlerche, diese Bereiche weiterhin als Brutplatz bzw. zur Nahrungssuche nutzen. (Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen 2021, NABU und Bundesverband Solarwirtschaft e.V.; Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freiflächenphotovoltaikanlagen, BfN 2009).

In Verbindung mit einer zeitlichen Begrenzung der Bautätigkeiten (28.02.–15.08. des jeweiligen Jahres) und einer geeigneten Anlagenkonstruktion (Reihenabstand ca. 5 Meter; inkl. 2,5 Meter besonnter Bereiche) sowie der Schaffung geeigneter Brut- und Nahrungshabitate (Frischwiese) können Beeinträchtigungen gemindert und vermieden werden. (vgl. Kap. 2cc).

Reptilien

Die zwischen Juni und Ende August 2021 durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien auf der Vorhabenfläche konnten eine reproduktionsfähige Zauneidechsenpopulation auf den Untersuchungsflächen feststellen. (Abschlussbericht zur faunistischen Untersuchung hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien auf der Vorhabensfläche - Projekt: Errichtung einer Photovoltaikanlage Tagebau Jänschwalde, Lacerta 2021).

Für die Zauneidechse kommen verschiedene Randstrukturen entlang des Geltungsbereichs sowie die Heckenstrukturen innerhalb des Geltungsbereiches als Lebensraum in Betracht. Die bauseits betroffenen Flächen stellen aufgrund der Ackernutzung keine geeigneten Reproduktionsflächen dar. Die bestehenden und neu zu errichtenden Heckenstrukturen, in Verbindung mit den angelegten Lesestein- und Stubbenhaufen können verschiedenen Reptilienarten als Reproduktions- und insbesondere als Migrationskorridor dienen. Somit können Schädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.

In Verbindung mit einer zeitlichen Begrenzung der Bautätigkeiten (28.02.–01.09. des jeweiligen Jahres) und einer Anlage von Reptilienschutzzäunen können bau- und anlagenbedingte Beeinträchtigungen gemindert und vermieden werden.

Durch den Betrieb der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Reptilienfauna.

Amphibien

Während den Erfassungen konnten keine Amphibien nachgewiesen werden. Das temporäre Kleingewässer im südlichen Bereich des Vorhabengebiet stellt ein potentielles Reproduktionshabitat dar, wird durch die Planungen jedoch nicht berührt.

Veränderungen innerhalb des temporären Kleingewässer finden nicht statt. Somit kann eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen.

Durch die auftretenden teilweisen Verschattungseffekte sowie den unterschiedlichen Niederschlagsanfall ist langfristig eine differenzierte Ausbildung in der Vegetationszusammensetzung zu erwarten, welche zu einer weiteren Auffächerung des Lebensraumspektrums führen kann. Innerhalb des Bauzeitraumes (Bodenarbeiten) muss von einer Störung der Fauna durch Lärm im Umfeld der Baumaßnahme bzw. durch direkten Habitatverlust ausgegangen werden. Betroffen hierbei sind Arten der Avifauna, Reptilien, Amphibien und Säugetiere (Großwild). Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen, werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen. Betriebsbedingt lassen sich durch das Vorhaben keine erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Fauna“ ableiten, insofern die vorgeschlagenen artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

1bd) Schutzgut Boden & Fläche

Boden

Im Vergleich zur Bestandssituation kann konstatiert werden, dass sich der Versieglungsgrad im Bereich des Vorhabenstandortes um ca. 220.879m² erhöht (entspricht 7% der Baufeldflächen - Vollversiegelung).

Als positiven Effekt des Planvorhabens kann festgehalten werden, dass durch die Errichtung der Anlage sowie der damit verbundenen Nutzungsänderung von intensiv landwirtschaftlichem Ackerland hin zu extensiver Grünlandnutzung, durch Zulassen natürlicher Sukzession und Pflege (Mahd, Beweidung) Reduzierungen der Bodenerosion durch Wind eintreten, da sich der Deckungsgrad der dauerhaften Vegetationstragschicht erhöht. Weiterhin erfolgt kein weiterer Eintrag von Pestiziden in den Boden durch die Nutzungsumstellung.

Gemäß den Vorgaben der HVE (MLUV 2009) sollen Bodenversiegelungen vorrangig durch Entsiegelungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Vollversiegelungen sind dabei im Verhältnis 1:1, Teilversiegelungen im Verhältnis 1:0,5 auszugleichen. Hinsichtlich der Vollversiegelung ergibt sich ein Entsiegelungsbedarf von 220.879m².

Gemäß der HVE ist es auch möglich, Versiegelung durch Extensivierung gleicher Nutzungstypen wie z.B. Grünland oder durch Nutzungsänderung in höherwertige Biotoptypen wie z.B. Umwandlung von Acker in Grünland auszugleichen, falls keine weiteren Entsiegelungsflächen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall werden über 3,3 Millionen m2 innerhalb der Sondergebietsflächen einer Umwandlung Intensivacker in extensiv genutzte Frischwiesen/Frischweiden bzw. Halb- oder Trockenrasen unterzogen.

Trotz des schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden, verbleibt eine Beeinträchtigung (7% der Fläche), welche kompensiert wird (z.B. Anlage von Blühstreifen, Umwandlung intensiv genutzter Ackerflächen,…).

1be) Wasser

Grundwasser

Prognostisch wird sich der Grundwasserstand im vom Bergbau beeinflussten Haupthangendgrundwasserleiter bei + 67m NHN bis + 71m NHN unter Beachtung der Randbedingung des Endwasserstandes des Klinger Sees von + 71m NHN einstellen.

Aufgrund der voraussichtlichen geringfügigen Erhöhung des Versieglungsgrades innerhalb des Baugebietes, hierbei durch die Errichtung der Photovoltaikmodule in aufgeständerter Bauweise sowie durch die Errichtung der erforderlichen Nebenanlagen (u.a. Trafostation, Transformatoren, Übergabe- und Verteilstationen sowie interne Zuwegungen), kann keine Verschlechterung des Grundwasserhaushaltes prognostiziert werden, da anfallendes Niederschlagswasser analog der Bestandssituation innerhalb des Vorhabenstandortes zur Versickerung gebracht sowie in den vorhandenen Grabenstrukturen gesammelt und abgeführt wird.

Als positiven Effekt des Planvorhabens kann festgehalten werden, dass durch die Nutzungsänderung keine Pflanzenschutzmittel auf den Flächen mehr ausgetragen werden.

Schadstoffe, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenwasserhaushaltes herbeiführen können, z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, sind sachgemäß zu verwenden und zu lagern. Tropfverluste von Ölen u.a. Stoffen in Boden und Grundwasser sind zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten und keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Oberflächengewässer

Innerhalb des Feldgehölzes im südlichen Bereich des Vorhabens finden sich ein temporäres Kleingewässer sowie zahlreiche Entwässerungsgräben im gesamten Plangebiet. Diese werden durch das Vorhaben nicht berührt und bleiben erhalten.

Damit verbleiben für das Schutzgut Wasser keine erheblichen Beeinträchtigungen.

1bf) Klima/Luft

Das Vorhaben erzeugt möglicherweise eine lokale Veränderung des Kleinklimas, welches durch die lineare Anordnung der Photovoltaikmodule und dem damit verbundenen Schattenwurf verursacht wird. Ob hieraus negative Folgen eintreten, ist nicht ableitbar. Ggf. hat das Bauvorhaben positive Effekte für den Vorhabenstandort, da erste Ergebnisse auf Testflächen gezeigt haben, dass der vegetative Ertrag auf Flächen mit Solarmodulen höher ist, was auf die teilweise Verschattung der Flächen zurückzuführen ist. In Bezug zur Kaltluftentstehung und dessen Abfluss ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufständerung und dem geplanten Abstand der Solarmodule zur Vegetationsdecke (mind. 0,8m) sowie dem Abstand zwischen den Modulreihen von ca. 5 m zueinander keine erhebliche Verschlechterung der Bestandssituation zu erwarten ist.

Während der Errichtung der Anlage ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen aufgrund von Baumaschinen und Anlieferung von Materialien zu rechnen. Aufgrund der bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung und dem damit verbundenen Maschinenaufkommen ist nicht von einer erhöhten Belastung auszugehen.

Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen sind für das Schutzgut Klima/Luft nicht zu erwarten.

1bg) Kultur- und Sachgüter

Da auf den Flächen des Plangebietes keine Kultur- und Sachgüter vorhanden sind, sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes ableitbar.

1bh) Schutzgut Mensch

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Photovoltaikanlage keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch bzw. die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, da:

  1. keine Geruchsemissionen entstehen,
  2. bei der Ausführung der Photovoltaikanlage nach der vorliegenden Planung und bei Realisierung der vorgesehenen Ausrichtung der Modulreihen keine störenden oder unzumutbaren Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen in Richtung der Bebauung entstehen,
  3. Innerhalb des Fachgutachtens zur Bewertung der Blendwirkung wurde ein zukünftige Blendwirkung auf die geplante Kreisstraße ermittelt. Somit sind Maßnahmen zur Vermeidung von Blendwirkungen abschließend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter Vorlage des Nachweises für die Blendwirkung (Blendgutachten) festzulegen,
  4. keine Trafostation / Wechselrichter in unmittelbarer Nähe zur nächstliegenden Wohnbebauung / Grundstücken errichtet wird → der Abstand zur nächstliegenden Wohnbebauung (Gebäude) beträgt mind. 720m (Ortschaft Gosda südlich Vorhabengebiet),
  5. bei der Errichtung der Wechselrichter geräuscharme Produkte zum Einsatz kommen sollen.

Im Zeitraum der Errichtung der Photovoltaikanlagen ist mit temporär auftretenden Emissionen im Bereich der nächstliegenden, angrenzenden Wohnbebauung (Gosda ca. 720 Meter; Mulknitz ca. 1.300 Meter; Bohrau ca. 980 Meter) zu rechnen. Diese werden durch den Einsatz von Baumaschinen, durch die Anwendung des Rammverfahrens zur Errichtung der Aufständerung sowie durch den Transport von Materialien hervorgerufen. Die geplanten Transporte erfolgen über das Gelände des rekultivierten Tagebau.

Innerhalb der Bauphase treten somit zeitlich und lokal begrenzte Beeinträchtigungen auf, welche aufgrund der Entfernungen und umgebenden Strukturen als nicht erheblich zu betrachten.

1bi) Schutzgut Landschaftsbild

Mit der Umsetzung der Baumaßnahme tritt eine Veränderung des Landschaftsbildes ein (Nahbereich), da die aufgeständerten Photovoltaikmodule eine Silhouette erzeugen. Hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung ist anzumerken, dass aufgrund der Lage des Vorhabenstandortes sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Gehölzstrukturen (Heckenstrukturen und Waldflächen) in der angrenzenden Umgebung die zukünftige Photovoltaikanlage für die Bewohner der angrenzenden Ortschaften (Bohrau, Mulknitz und Gosda), nicht ersichtlich sein wird. Dies resultiert aus der max. Höhe der Photovoltaikmodule (3,50m), der Entfernung zu den Ortsteilen Bohrau, Mulknitz und Gosda (Zentrum ca. 1,4km, 1,9km bzw. 1,1km) sowie der bestehenden, sichtverschatteten Bereiche (Gehölzstrukturen, Waldflächen). Das Vorhabengebiet selbst und sein unmittelbares Umfeld werden aufgrund der bestehenden Tagebausituation bzw. der Rekultivierung touristisch wenig bis nicht genutzt. Die Freiflächen-Photovoltaikanlage wird auf keinem exponierten Standort bzw. auf keiner gut sichtbaren Anhöhe errichtet, sodass die Fernwahrnehmung der Einrichtung beschränkt ist und keinen landschaftsprägenden Charakter ausweist. Die zu entwickelnden Hecken und Windschutzstreifen (Wildschutzkorridore) dienen als Sichtschutz zwischen den Sondergebietsflächen.

Somit ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.

1 bj) Kumulierung von Vorhaben benachbarter Plangebiete

In der Umgebung des Vorhabenstandortes befinden sich keine in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne entsprechend § 2 BauGB. Die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) beabsichtigt jedoch nach aktuellem Kenntnisstand die Planvorhaben „Windpark Forst-Briesnig II“ & „Solarpark Deponie Jänschwalde I“ in räumlicher Nähe des Vorhabenstandortes zu entwickeln.

1c) Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßahmen

Die Darstellung geplanter Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden in den Kapiteln „Schutzgebiete“, „Biotope“, „Fauna & biologische Vielfalt“, „Fläche & Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Kultur & Sachgüter“, „Schutzgut Mensch“ sowie „Schutzgut Landschaftsbild“ beschrieben.

1ca) Schutzgebiete

Schutzgebiete werden von der Planung nicht berührt, somit sind keine Maßnahmen erforderlich.

1cb)

Im Rahmen der Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz entsprechend der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung erarbeitet. Ziel ist es, den Eingriff innerhalb des Vorhabenstandortes zu minimieren, auf Teilflächen qualitativ höherwertige Biotope gegenüber der Bestandssituation zu entwickeln sowie wertvolle Strukturen zu erhalten. Entsprechend dieser Prämisse werden im Bereich des Vorhabenstandortes folgende Maßnahmen umgesetzt:

  1. Entwicklung von extensivem Grünland (Frischwiesen und Frischweiden, Trocken- oder Halbtrockenrasen je nach Bodeneignung) unter den Modulen und zwischen den Modulreihen Aushagerung, Einsaat und Pflege (Mahd / Beweidung) → Flächenumfang: ca. 3.155.427m² (Größe Sondergebiet: 3.342.583m²),
  2. Entwicklung von extensivem Grünland (Frischwiesen und Frischweiden, Trocken- oder Halbtrockenrasen je mach Bodeneignung mit artenreicher Ausprägung) zwischen Baufeld und Baufeldgrenze durch Aushagerung, Einsaat und Pflege (Mahd / Beweidung) → Flächenumfang: ca. 187.156m² („Blühstreifen“),
  3. Entwicklung von extensivem Grünland (Frischwiese, Halb- oder Trockenrasen) → Flächenumfang: ca. 79.282m²,
  4. Entwicklung von Hecken und Windschutzstreifen zwischen den Teilflächen des Sondergebietes → Flächenumfang: ca. 262.834m²,
  5. Entwicklung von unbeschatteten Steinhaufen- und wällen (ggf. Stubben) innerhalb der Hecken und Windschutzstreifen → Flächenumfang: 30 Lesesteinhaufen / Stubbenhaufen mit einer Fläche von 10m².

Um die Entwicklungsziele zu erreichen bzw. den Bestand an wertvollen Habitaten zu sichern, wurden grünordnerische Festsetzungen getroffen.

Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Biotope“ sind durch die Errichtung der Photovoltaik-freiflächenanlage im Bereich der Ackerfläche zu erwarten, da mit Umsetzung der Maßnahme ein Flächenverlust eintritt. Dieser ist aber durch die Umwandlung der Fläche hin zu extensivem Grünland (Frischwiesen und Frischweiden bzw. Trocken- oder Halbtrockenrasen je nach Bodenbeschaffenheit) zwischen und unter den Solarmodulen ausgeglichen. Andere Biotope (z.B. Feldgehölze, Flurgehölzstreifen, Stubben- und Steinstrukturen oder Feuchtbiotope) werden nicht in Anspruch genommen. Somit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

1cc) Fauna & biologische Vielfalt

Zum Schutz der im und angrenzend an das Plangebiet vorkommenden Arten werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, damit temporäre / dauerhafte Beeinträchtigungen reduziert bzw. ausgeschlossen werden können und verbleibende Habitate aufgewertet bzw. deren Bestand langfristig gesichert werden.

Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

  1. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Avifauna sind die Baufeldfreimachungen sowie die Errichtung der Photovoltaikanlage (Ständer, Module, Nebenanlagen, innerbetriebliche Verkehrsflächen) im Zeitraum vom 15.08. des jeweiligen Jahres bis zum 28.2. des Folgejahres zulässig. Abweichungen vom Zeitraum sind nur zulässig, wenn vor Beginn bzw. innerhalb der Brutzeit fortlaufend Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Unterbrechungen von vergrämenden Bautätigkeiten > 14 Tage ist die Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße zu informieren. → Die Maßnahme dient dem Schutz bodenbrütender Vogelarten. Abweichungen vom Zeitraum sind nur zulässig, wenn fortlaufend Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Spree- Neiße dem zustimmt. Die Maßnahme ist durch qualifiziertes Personal im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zu begleiten.
  2. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Reptilien sind die Baufeldfreimachungen, insbesondere entlang von Randstrukturen in der Verbindung mit Lesestein- oder Stubbenhaufen sowie die Errichtung der Photovoltaikanlage (Ständer, Module, Nebenanlagen, innerbetriebliche Verkehrsflächen) im Zeitraum vom 01.09. des jeweiligen Jahres bis zum 28.2. des Folgejahres zulässig. Abweichungen vom Zeitraum sind nur zulässig, wenn vor Beginn Vorkommen geprüft werden (ökologische Bauüberwachung). Bei Vorkommen sind geeignete Strukturen (Hecken, Windschutzstreifen) mit Reptilienzäunen zu versehen und vorhandene Individuen im Baufeld abzufangen und in ortsnahe geeignete Habitate zu verbringen. Hinsichtlich des nachgewiesenen Vorkommens der Zauneidechse im Osten des Vorhabengebietes ist ein Einwandern der Zauneidechse mit Hilfe eines Amphibienschutzzaunes zu verhindern. Dieser ist vor Aktivitätsbeginn zu installieren und bis zur Beendigung der Baumaßnahmen zu belassen. → Die Maßnahme dient dem Schutz verschiedener Reptilienarten (insbesondere der Zauneidechse). Abweichungen vom Zeitraum sind nur zulässig, wenn Vorkommen geprüft werden und die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße dem zustimmt. Die Maßnahme ist im Rahmen der ökologischen Baubegleitung zu begleiten.
  3. Zur Vermeidung der Beeinträchtigungen von Brut- und Nahrungshabitaten (insbeson-dere Offenlandarten) sind die Flächen innerhalb der Sondergebiete (SO-Flächen) zu offenen Magerrasen- /Trockenrasen bzw. extensivem Grünland, in Abhängigkeit der Bodeneigenschaften, zu entwickeln. Dies kann über eine ein- bis zweimalige Mahd, inklusive Mahdgutentfernung, erfolgen. Um Beeinträchtigungen auf die Avifauna zu vermeiden darf diese Mahd nur im Herbst (nach der Brutzeit) und/oder im zeitigen Frühjahr (vor der Brutzeit) erfolgen. Alternativ kann eine Beweidung mit Schafen nach Kriterien des ökologischen Landbaus erfolgen. In diesem Fall ist aufgrund der Lage innerhalb von Wolfsterritorien eine Herdenschutzmaßnahme umzusetzen. (z.B. Einsatz von Hütehunden) Eine weitere Möglichkeit zur Erreichung des Zielbiotopes stellt die Einsaat geeignetem gebietsheimischem Saatgut (UG 4 – Ostdeutsches Tiefland) oder Mahdgutübertragung geeigneter Spenderflächen sowie ein gezieltes Mahdregime innerhalb der Planfläche dar. → Die Maßnahme dient dem Schutz verschiedener im Offenland brütender Vogelarten (z.B. Feldlerche) und trägt zur Erhöhung der Insektendiversität bei (Nahrungsverfügbarkeit)
  4. Innerhalb der Sondergebietsflächen zwischen dem zu errichtenden Zaun und dem Beginn der Modulreihen ist ein mindestens fünf Meter breiter artenreicher Blühstreifen inkl. langlebigen Wildkräutern zu etablieren, der bevorzugt auch von Nachtfaltern und anderen Insekten angeflogen werden kann. Diese Blühstreifen können als Brutplatz genutzt werden und dienen als wichtige Nahrungsgrundlage. Zur Erreichung dieses Zielbiotopes stellt die Einsaat mit geeignetem gebiets-heimischem Saatgut (UG 4 – Ostdeutsches Tiefland, Typ: „Feldrain und Saum“) oder eine Mahdgutübertragung geeigneter Spenderflächen eine geeignete Möglichkeit dar. → Mit der Entwicklung der extensiven Blühstreifen werden potentiell wertvolle Habitate für Reptilien, Vogelarten und Insekten geschaffen, was zu einer Aufwertung artspezifischer Lebensräume beiträgt.
  5. Die Hecken und Windschutzstreifen gemäß der Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Abschlussbetriebspläne sind herzustellen und zu erhalten. Innerhalb des Vorhabens werden weitere Heckenstrukturen angelegt, welche hauptsächlich als Migrationskorridor dienen. Diese sollten eine Breite von 40m bis 50m nicht unterschreiten. Diese Grenzlinien können einerseits als Sichtschutz dienen, bieten gleichzeitig Sing- und Sitzwarten für verschiedene Vogelarten (z.B. Grauammer, Neuntöter, Raubwürger, Sperbergrasmücke) und dienen weiterhin als Wild- bzw. Migrationskorridor für Großsäuger sowie als Lebensraum der Zauneidechse. Diese sind nicht als geschlossene Strukturen entwickelt werden, um eine Migration zu ermöglichen. Diese sind an Übergangsbereichen der offenen Landschaft weiträumig-trichterförmig zu gestalten, um eine gute Leitfunktion zu ermöglichen. → Mit der Entwicklung von Migrationskorridoren (Halboffenstrukturen) werden Strukturen geschaffen, welche durch das „Großwild“ als Migrationskorridor dienen. Gleichzeitig stellen diese Strukturen Sitz- und Singwarten sowie Brutplätze verschiedener Vogelarten dar. Sie weisen eine Breite von 40 bis 50 Metern auf und besitzen eine Nord-Süd-, sowie Ost-West-Ausrichtung.
  6. Die derzeit intensiv genutzte Ackerfläche im zentralen südlichen Bereich ist zur Aufwertung für die Fauna durch zielorientierte Pflege bzw. Anlage (Einsaat / Aufbringung von regionalem, standortgerechtem Saatgut), die in Abhängigkeit der vorkommenden Böden steht, in eine Frischwiese / Frischweide, einen Trockenrasen oder Halbtrockenrasen zu entwickeln. Nach Erreichung des standortkonkreten Entwicklungszieles ist die Pflege und Bearbeitung der Grünfläche außerhalb der Brutzeit des jeweiligen Jahres zulässig. Zukünftige Anpassungen des festgesetzten Pflege- und Bearbeitungszeitraumes sind durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße auf artenschutzrechtliche Verträglichkeit zu prüfen. → Mit der Entwicklung der Flächen werden potentiell wertvolle Habitate für Vogelarten (Bodenbrüter), Reptilien und Insekten geschaffen, was zu einer Aufwertung artspezifischer Lebensräume beiträgt.
  7. Die im Plangebiet vorhandenen und neu zu schaffenden linienartigen Strukturen stellen einen Migrationskorridor für Reptilien (und andere Arten) dar. Um diese Migration weiterhin zu ermöglichen und die Ausbreitung zu fördern, sind in regelmäßigen Abständen 30 Lesestein- oder Stubbenhaufen mit einer Mindestgröße von 10m² entlang der linienartigen Strukturen anzulegen. → Die Maßnahme dient der Lebensraumaufwertung (Reproduktion und Migration) von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse.
  8. Die Einfriedung der Sondergebietsflächen mittel Zaunes dient der Sicherung vor unbefugtem Zutritt. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist der Zaun so zu gestalten, dass eine Durchlässigkeit gewährt ist. Es ist eine Bodenfreiheit von mind. 15cm einzuhalten. Alternativ sind in einem Abstand von 30m Zaunlänge Durchlässe von 20x20cm zu gewährleisten. Auf einen „Untergrabschutzschutz“ kann bei Einsatz entsprechender Herdenschutzmaßnahmen (z.B. Einsatz von Hütehunden) verzichtet werden. → Der Durchlass für Kleinsäuger ermöglicht den Austausch innerhalb und außerhalb der Umzäunung lebender Kleinsäugerpopulationen.
  9. Alle durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen sind durch eine ökologische Bauüberwachung zu begleiten, um ggf. Maßnahmen umzusetzen, welche zur Vermeidung von Beeinträchtigungen führen.
  10. Im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sollte geprüft werden, ob das jeweilige Maßnahmenziel erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall sind Nachbesserungen durchzuführen. Ein Monitoring auf ausgewählten Teilflächen hinsichtlich sich entwickelnder Biotope und Artengemeinschaften ist vorstellbar. Aus fachlicher Sicht ist ein Brutvogelmonitoring (eine Teilfläche der Anlage in Südausrichtung sowie eine Teilfläche in Ost-West-Ausrichtung) und ein Vegetations-monitoring (zwei Dauerbeobachtungsflächen mit einer Mindestgröße von 10 x 10m) sinnvoll. Dabei empfiehlt es sich, diese Untersuchungen im zweijährigen Rhythmus bis zum sechsten Jahr durchzuführen (Monitoringdurchgänge im 2., 4. und 6. Jahr nach Errichtung). Ein entsprechendes Monitoringkonzept ist mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Spree-Neiße im Zuge der Erstellung der Bauantragsunterlagen abzustimmen.

Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten und keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

1cd) Boden & Fläche

Boden

Innerhalb des Baugebietes wird die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,7 für ein sonstiges Sonder-gebiet festgesetzt.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ist bei Fundamentierungsarbeiten, Baustraßen und bei der Errichtung von Nebenanlagen der Kulturboden in diesen Teilbereichen vor Baubeginn in seiner gesamten Mächtigkeit abzuschieben und zwischen zu lagern. Erdaushub ist weitestgehend getrennt in Oberboden und Unterboden zu erfassen, zu lagern und nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen. (Ist aufgrund der jungen Bodenentwicklungsstadien eine Unterscheidung nicht möglich, kann auf eine Trennung verzichtet werden) Eine Überschüttung von Oberboden mit Erdaushub oder Fremdstoffen ist unzulässig. Zwischenlager von Böden sind in Form von trapezförmigen Mieten bei einer Höhe von max. 2m so anzulegen, dass Verdichtungen, Vernässungen und Erosionen vermieden werden. Verunreinigungen der Böden bzw. Bodenmieten mit Abfällen und Schadstoffen sind zu verhindern.

Innerhalb der Betrachtungen konnte festgestellt werden, dass von einer Versiegelung von ca. 220.880m² auszugehen ist. Gemäß den Hinweisen zum Vollzug der Eingriffregelung (HVE 2009) sind diese zu kompensieren. Durch die Umwandlung von größer 3.300.000m² intensiv genutzten Acker in eine extensiv genutzte Frischwiese bzw. Frischweide (ggf. Trockenrasen, Halbtrockenrasen) kann diese ausgeglichen werden.

Zur Vermeidung von Neuversiegelung werden bestehende Wirtschaftswege genutzt und die Neuanlage auf ein Minimum begrenzt.

Unter Berücksichtigung der o.g. Minimierungsmaßnahmen und Kompensationen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes.

1ce) Wasser

Grundwasser

Schadstoffe, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenwasserhaushaltes herbeiführen können, sind sachgemäß zu verwenden und zu lagern. Tropfverluste von Ölen sind zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten und keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Oberflächengewässer

Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Bestehende Gewässer werden nicht in Anspruch genommen.

1cf) Klima

Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Klimas werden nicht festgelegt, da die von der Planung unberührten Flächen weiterhin ihre Funktionalität erfüllen.

1cg) Kultur- & Sachgüter

Archäologie

Die Flächen wurden vor Inanspruchnahme durch den Tagebau archäologisch untersucht. Daher sind Archäologische Funde auszuschließen und keine Maßnahmen durchzuführen.

Denkmalschutz (Baudenkmale)

Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da das Schutzgut von der Planung unberührt bleibt.

Entsprechend den Hinweisen des Landkreises Landkreis Spree-Neiße / Wokrejs Sprjewja-Nysa sowie des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum sind beim Bauvorhaben die Belange des Bodendenkmalschutzes nach Maßgabe des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) zu beachten.

1ch) Schutzgut Mensch

Lärmschutz

Direkte Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor Lärm, insbesondere vor hochfrequenten Tönen, werden nicht festgelegt, da der Abstand des Baugebietes zum nächstliegenden Wohngebäude ca. 720m beträgt (Gemeinde Wiesengrund, Ortsteil Gosda).

Blendschutz

Es ist davon auszugehen, dass durch die Realisierung der Freiflächenphotovoltaikanlage und unter Realisierung der vorgesehenen Ausrichtung der Modulreihen, keine Störungen der östlich bzw. südlich liegenden Wohnbebauung durch von den Moduloberflächen ausgehende Blendreflexion zu erwarten ist. Da von Teilflächen der Baugebiete mit der Zweckbestimmung „Sonnenenergienutzung“ Blendwirkungen auf die geplante Kreisstraße auftreten können, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Blendwirkungen umzusetzen. Diese sind abschließend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter Vorlage des Nachweises für die Blendwirkung (Blendgutachten) festzulegen.

Radonschutz

Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, für das die Radonkonzentration nicht bewertet wurde. Die Daten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) (Quelle: https://www.bfs.de;) zeigen, dass die Radonkonzentration im Umfeld des Plangebietes < 9 kBq/m³ beträgt. (imis.bfs.de/geoportal) Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der novellierten Strahlenschutz-verordnung (StrlSchV) gelten seit dem 31. Dezember 2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon. Somit sind keine Maßnahmen erforderlich.

1cI) Schutzgut Landschaftsbild

Zur Reduzierung des Eingriffs in das Landschaftsbild wird die max. zulässige Höhe der baulichen Anlagen über der tatsächlichen Geländeoberfläche auf 4,00m begrenzt. Durch die umgrenzende Bewaldung sowie Hecken und Windschutzstreifen sind Auswirkungen auf das Landschaftsbild, welche in der Umgebung wahrgenommen werden können, weitestgehend ausgeschlossen. Die zu errichtenden Hecken und Windschutzstreifen tragen zur Gliederung des Landschaftsbildes bei. Bei Einhaltung der genannten Festsetzungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ ableiten. Es kommt nicht zum Verlust oder Überprägung von landschafts- oder ortsbildprägenden und kulturhistorischen bedeutenden Landschaftsausschnitten und - elementen. Da es sich um ein Tagebaugebiet handelt, ist nicht vom Verlust typischer Landnutzungsformen auszugehen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

1d) In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Im Vorfeld der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurden alternativen Standorte geprüft. Im Zuge dieser „Weißflächenanalyse“ wurde mithilfe einer Potentialanalyse eine Flächeneignung im Forster Stadtgebiet durchgeführt. Das Gebiet wurde nach einem Kriterienkatalog bewertet, um alle Teilflächen auszuschließen, die für eine Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht in Frage kommen. Das sukzessive Abschichten von Kriterien führte zum Ausschluss von Flächen. Dabei wurden folgende Kriterien beachtet:

→ bebaute und besiedelte Bereiche

→ Wohnbauflächen (Puffer 100 – 400 Meter)

→ Gewässer

→ Nationale Schutzgebiete

→ Europäische Schutzgebiete

→ Wald und Forstwirtschaft

→ Infrastruktur → Bergbau

→ Ziele und Grundsätze der Raumordnung.

Nach den Vorgaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburgs sind ehemalige Tagebaugebiete bevorzugt bei der Flächenwahl für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu nutzen. (Vorläufige Handlungsempfehlungen des MLUK zur Unterstützung kommunaler Entscheidungen für großflächige Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen, 2021).

Zur Auslegung bestimmte Unterlagen

  • Lageplan i.d.F. vom 17.01.2023
  • Planzeichnung i.d.F. vom 17.01.2023
  • Begründung i.d.F. vom 17.01.2023
  • Stellungnahmen von Umweltbehörden aus den bisherigen Beteiligungen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
  • Umweltbericht i.d.F. vom 17.01.2023
    • o Auflistung Wirkfaktoren, ohne Datum,
    • o Biotop Soll-Bestand i.d.F. vom 17.01.2023,
    • o Biotop Planung i.d.F. vom 17.01.2023,
    • o Artenschutzfachbeitrag i.d.F. vom 17.01.2023,
    • o Fachgutachten Blendwirkung i.d.F.vom 09.12.2022,
    • o Maßnahmeblätter, ohne Datum,
  • Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV).

Hinweise zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhält man keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art 13 DSGV), welches mit ausliegt, entnommen werden.

Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebracht werden, entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Abwägung und damit in recht-mäßiger Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.

Planungsbekanntmachung

Ab dem 17.03.2023 sind die offengelegten Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) unter

https://secure.forst-lausitz.de/portal/planungsbekanntmachungen.130750.htm

eingestellt.

Des Weiteren besteht folgende Zugangsmöglichkeit über das zentrale Landesportal des Landes Brandenburg:

https://blp.brandenburg.de

https://bauleitplanung.brandenburg.de

Zusätzlicher Hinweis:

Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit wird der Entwurf der Planzeichnung zum Bebauungsplan "Energiepark Bohrau" und der Entwurf der Planzeichnung zum vorbereitenden Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung "9. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)" in folgendem Objekt ausgehängt:

Technisches Rathaus, Cottbuser Straße 10

Erdgeschoss, großes Fenster rechtsseitig des Einganges von der Cottbuser Straße 10.

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